Personen melden sich

Mitbestimmungsrecht

Beschäftigte

entscheiden mit

Ein Betriebsrat vertritt die gemeinsamen Interessen der Beschäftigten gegenüber der Chefetage. Wo mindestens fünf Arbeitnehmer*innen ständig zusammenarbeiten, können sie einen Betriebsrat wählen. Zur Wahl sind sie nicht verpflichtet, aber berechtigt.

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die verschiedenen Mitspracherechte des Betriebsrats, zum Beispiel:

Mitbestimmung

Am größten ist der Einfluss des Betriebsrats bei Regelungen der Arbeitszeit, des Urlaubs, der Überstunden sowie beim Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber kann darüber nur gemeinsam mit dem Betriebsrat entscheiden.

Mitwirkung

Bei Personalentscheidungen wie einer Einstellung oder Versetzung müssen Arbeitgeber*innen die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung in bestimmten Fällen verweigern. Diese Fälle sind im Gesetz aufgezählt. Wollen Arbeitgeber*innen die Personalentscheidung trotz Ablehnung des Betriebsrats treffen, müssen sie dazu vom Arbeitsgericht die Erlaubnis erhalten.

Anhörung

Bei der Kündigung handelt es sich um eine Entscheidung, die für das Leben von Beschäftigten erhebliche Auswirkungen hat. Deshalb ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Arbeitgeber*innen nicht zuvor den Betriebsrat anhören. Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, er kann sie aber nicht verhindern.

Die Verbreitung von Betriebsräten ist heute deutlich geringer als noch Anfang der 2000er-Jahre. 41 Prozent der westdeutschen und 36 Prozent der ostdeutschen Beschäftigten waren 2019 in Betrieben mit Betriebsrat tätig. Darunter befinden sich vor allem große Unternehmen, während kleine Firmen eher fehlen. Flexible Beschäftigungsformen wie Minijobs, Leiharbeit und befristete Arbeitsverträge erschweren die Gründung eines Betriebsrats. Im Juni 2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Damit werden die Gründung und die Arbeit von Betriebsräten erleichtert - gerade auch in kleineren Betrieben. Das gilt auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

Die Jugend- und Auszubildenden­vertretung

Jugendliche und Auszubildende haben das Recht auf eine eigene Interessenvertretung in ihrem Betrieb. Wenn es mal Schwierigkeiten gibt, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) erster Ansprechpartner. Die in die JAV Gewählten achten darauf, dass die für Jugendliche relevanten Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Worauf es dabei ankommt, erklärt die 20-jährige Elektronikerin  Meike Schlabach. Wenn sie nicht gerade Maschinen repariert, engagiert sie sich als Jugendvertreterin bei den Deutschen Edelstahlwerken (DEW) in Siegen.

Meike, du kümmerst dich neben deiner Arbeit auch um die Anliegen der 75 Auszubildenden im Betrieb. Warum nimmst du dir die Zeit dafür?
Für die Jugendlichen bin ich das Sprachrohr gegenüber den Ausbilder*innen und Vorgesetzten. Die Rolle hat mir schon als Schülervertreterin gefallen – denn mich hat es schon immer gestört, wenn etwas nicht richtig funktioniert. Jetzt ist es meine Aufgabe, die Meinung der Auszubildenden sachlich und freundlich zu vertreten. Oft vermittle ich auch bei Streit zum Beispiel wegen Fehlzeiten. Da ist es angenehmer, erstmal mit Gleichaltrigen statt mit den Vorgesetzten zu sprechen.

Fünf Kolleg*innen unterstützen dich bei der Aufgabe, aber ist das kein zusätzlicher Stress?
Seit ich im Januar mit meiner Ausbildung fertiggeworden bin, ist es schwieriger geworden, mir die Freiräume für die JAV-Arbeit zu erkämpfen. Um zu wissen, was die Jugendlichen bewegt, verbringe ich viel Zeit in Gesprächen. Das muss das Unternehmen während der Arbeitszeit erlauben. Aber wichtig ist natürlich, dass die eigentlichen Aufgaben nicht liegenbleiben. Aktuell schaue ich vor der Mittagsschicht in der Ausbildungswerkstatt vorbei und frage, wie es läuft. Für unsere monatlichen JAV-Sitzungen mache ich laufend Notizen, so reichen mir vor dem Treffen zehn Minuten für die Vorbereitung.

Was bringt dir der Einsatz für die JAV?
Ich bin auf jeden Fall selbstsicherer geworden und glaube, dass ich meine Meinung besser verkaufen kann. Außerdem gibt es ein großes Angebot an Fortbildungen und politischen Seminaren, für die ich freigestellt werde. Selbst die Arbeit mit den Gesetzestexten macht mir mehr Spaß als gedacht. Und natürlich ist es schön, die Erfolge zu sehen: Zum Beispiel haben wir in der JAV erreicht, dass die Ausbildungswerkstatt erweitert wurde und wir neue Bohrmaschinen und Bänke bekommen haben.

Wo es keine JAV und keinen Betriebs- oder Personalrat gibt, können sich Auszubildende an die Gewerkschaft wenden oder an Ausbildungsberater*innen und Schlichtungsausschüsse der für ihren Betrieb zuständigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer.

Sozialpartner suchen

gemeinsame Lösungen

Arbeitnehmer*innen in einer Branche oder mit ähnlichen Berufen können sich betriebs­übergreifend in einer Gewerk­schaft organisieren. Die vertritt ihre Interessen und bietet Dienst­leistungen, zum Beispiel rechtliche Beratung und Hilfe vor Gericht. Auch Arbeit­geber*innen können ihre Interessen bündeln. Dazu treten sie einem Arbeit­geber­verband bei. Das Recht der Gewerkschafts­mitglieder und der Unternehmer, ihre Interessen jeweils kollektiv wahrzunehmen, wird Koalitions­freiheit genannt und vom Grund­gesetz geschützt.

Gewerkschaften und Arbeitgeber­verbände treffen wichtige Verabredungen für die Beschäftigten in den Betrieben und halten die vereinbarten Arbeits­bedingungen in Tarif­verträgen fest. Die beiden Tarif­parteien verhandeln miteinander, ohne dass der Staat hinein­reden darf. Das bedeutet Tarif­autonomie: Es ist in Deutschland zuerst Sache der Tarif­parteien, sich auf Löhne und Ausbildungs­vergütungen zu einigen oder branchen­spezifische Absprachen für Arbeits­zeiten, Urlaub, Schicht- und Erschwernis­zulagen zu treffen.

Ziel von Tarif­verhandlungen ist es, zu einer Vereinbarung zu gelangen, die für beide Seiten akzeptabel ist. In Deutschland gibt es eine lange Tradition, nach der sich Gewerk­schaften und Arbeit­geber­verbände mehr als Partner statt als Gegner verstehen. Weil sie auch abseits von Tarif­verhandlungen zusammen­arbeiten spricht man von Sozial­partnern, beispielsweise sind beide Partner in der Selbst­verwaltung der Sozial­versicherungen. Vergleichs­weise selten kommt es zum Arbeits­kampf, bei dem sie zu Mitteln greifen, die den Druck auf den Verhandlungs­partner erhöhen. Gewerkschaftlich organisierte Arbeit­nehmer*innen haben das Recht auf Streik. Legen sie die Arbeit nieder, können Unternehmen darauf reagieren, indem sie auch anderen Beschäftigten den Zutritt zur Arbeits­stelle verwehren und den Lohn verweigern (sogenannte Aussperrung).