Justizia-Statue

Arbeitsrecht

Richtiger Rahmen

für gute Arbeit

Vom ersten Kontakt bis zum letzten Schreiben: Gesetzliche Regeln sorgen für einen fairen Umgang zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen. Das Problem mit dem Recht: Wenn es wirklich Streit gibt, müssen oft Profis, also in der Regel Fachanwälte für Arbeitsrecht, ganz genau auf die Details gucken. Das sind die wichtigsten Punkte:

Bewerbung

In einer Stellenanzeige müssen Unternehmen diskriminierungsfrei zum Beispiel geschlechtsneutral suchen – also nicht ausdrücklich nach einer „Sekretärin“ oder einem „Mechatroniker“. Im Auswahlgespräch sind eine Menge Fragen verboten, die zu persönlich oder diskriminierend sein können – je nach den Umständen des Einzelfalls etwa nach einer Schwangerschaft, nach einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit oder nach dem Kontostand. Arbeitgeber*innen müssen grundsätzlich darauf hinweisen, wenn die Arbeit besonders schwer oder gefährlich ist.

Arbeitsvertrag

Ein Arbeits­vertrag muss zwar nicht schriftlich abgeschlossen werden, das wird aber empfohlen. Gibt es keinen schriftlichen Arbeits­vertrag, müssen spätestens einen Monat nach Arbeits­beginn die wesentlichen Arbeits­bedingungen auf­geschrieben, unter­schrieben und den Arbeit­nehmer*innen ausgehändigt werden. Dieses Dokument muss unter anderem enthalten: Wann geht es los, wo arbeiten die Arbeit­nehmer*innen, was sind ihre Tätigkeiten, wie ist ihre Arbeits­zeit geregelt. Und natürlich: Wie hoch ist das Arbeitsentgelt und wie setzt es sich zusammen. Auch der Erholungsurlaub – jährlich mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche – muss festgelegt sein. Für Jugendliche gelten hier die Regelungen des Jugend­arbeit­schutzg­esetzes. Teilweise können die Angaben durch Verweise auf geltende Tarifverträge, gesetzliche oder betriebliche Regelungen ersetzt werden. Grundsätzlich können Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen die Arbeitsbedingungen frei verhandeln, wobei von den meisten arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht zum Nachteil ders Arbeitnehmers*innen abgewichen werden kann.

Befristung

Ungefähr ein Drittel dervier von zehn neuen Arbeitsverträgen werden mit einer Befristung geschlossen. Das bedeutet, dass die Stelle nach dem vereinbarten Zeitraum ausläuft. Bei Neueinstellungen ist das als erleichterte Befristung erlaubt - für maximal zwei Jahre. Auch junge Firmen, sogenannte Start-ups, dürfen in den ihren ersten vier Jahren die Verträge ihrer Arbeitnehmer*innen befristen. Zudem gibt es Befristungen mit Sachgrund: Zum Beispiel im Anschluss an eine Ausbildung, in einem zeitlich abgegrenzten Projekt oder als Vertretung dürfen Unternehmen zeitlich begrenzt beschäftigen.

Kündigungsschutz

Einfach rauswerfen geht nicht: Der gesetzliche Kündigungsschutz bewahrt Arbeitnehmer*innenngestellte vor spontanen und ungerechten Entlassungen.

So kann etwa eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn das gesamte Unternehmen oder die Abteilung keine Aufträge mehr hat – und es auch sonst im Betrieb keine passende Beschäftigung mehr gibt.

Eine fristlose Kündigung kann bei groben Verstößen möglich sein: Dazu zählen etwa üble Beleidigungen, Gewalt, sexuelle Belästigung oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Gegen die Kündigung kann vor einem Arbeitsgericht geklagt werden.

Auszubildende haben einen besonderen Kündigungsschutz – ebenso wie Schwangere, Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, Menschen mit einer Schwerbehinderung, freiwillig Wehrdienstleistende und Arbeitnehmer*innen in Eltern- oder Pflegezeit.

Hilfe an der Hotline

Unsicher bei einer Frage rund um das Arbeitsrecht? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Telefonservice. Montags bis donnerstags helfen Expert*innen von 8:00 bis 20:00 Uhr bei individuellen Problemen weiter: 030 221 911 004

Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung

Seit 2015 gibt es in Deutschland eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze – den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Alle Arbeitnehmer*innen haben Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber mindestens in Höhe dieses Mindestlohns. Nur für wenige Beschäftigtengruppen wie einige Praktikant*innen gelten Ausnahmen. Ab Juli 2021 liegt der Mindestlohn bei 9,60 Euro (brutto) je Stunde. Im Januar und im Juli 2022 werden die nächsten Erhöhungen folgen: erst auf 9,82 Euro und dann auf 10,45 Euro pro Stunde. Die Anpassung des Mindestlohns erfolgt regelmäßig auf Vorschlag einer Kommission der Sozialpartner (mit Vertreter*innen der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften). Diese Mindestlohnkommission wird außerdem von Wissenschaftler*innen beraten. Da bei höherem Lohn mehr Beiträge in die Sozialversicherungen fließen, stärkt der Mindestlohn auch die soziale Sicherung.

Außerdem gilt für ab 2020 abgeschlossene Ausbildungsverträge eine Mindestausbildungsvergütung. Diese beträgt für im Jahr 2021 beginnende Ausbildungsverhältnisse 550 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr. Im zweiten Ausbildungsjahr müssen mindestens 649 Euro pro Monat, im dritten Lehrjahr mindestens 742,50 Euro gezahlt werden. Bis zum Jahr 2023 ist eine schrittweise Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung vorgesehen. Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe dürfen ihren Auszubildenden jedoch auch eine geringere Ausbildungsvergütung zahlen, wenn das in den Tarifverträgen festgelegt ist.

Vorgaben für die flexible Arbeitswelt

Jeden Morgen zur gleichen Zeit ins gleiche Büro? Viele Firmen bieten heute an, flexibler zu arbeiten, was Ort und Zeit angeht. Was erlaubt ist:

Arbeitstag: Grundsätzlich ist nach dem Arbeitszeitgesetz der Acht-Stunden-Arbeitstag die Regel. Doch wenn gerade sehr viel zu tun ist, kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Werktag verlängert werden. Diese Verlängerung muss aber innerhalb von sechs Monaten wieder auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen werden. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für sie gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche.

Teilzeit: Das Geld reicht, aber etwas mehr Zeit für die Familie oder eine Weiterbildung wäre gut? In Firmen mit mehr als 15 Mitarbeiter*innen gibt es einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. In größeren Unternehmen kann die Arbeit auch nur für einen bestimmten Zeitraum reduziert werden. Das nennt sich Brückenteilzeit.

Mobile Arbeit: In der Corona-Pandemie arbeiteten viele Arbeitnehmer*innen nicht im Büro, sondern zu Hause, wenn ihre berufliche Tätigkeit dies ermöglichte. Zeitweise gab es sogar eine sogenannte „Homeoffice-Pflicht“, um die Anzahl der Kontakte zu reduzieren. Grundsätzlichenerell ist es jedoch eine freiwillige Entscheidung der Arbeitgeber*innen, ob und wie regelmäßig ihre Beschäftigten von Zuhause oder unterwegs arbeiten dürfen. Ein Gesetzentwurf zur mobilen Arbeit, der Arbeitnehmer*innen mehr Rechte einräumen sollte, wurde nicht beschlossen. Für die Arbeit von zu Hause gilt jedoch: Wer mobil arbeitet, muss für die Kolleg*innen im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit erreichbar sein. Und auch im Homeoffice gelten die Regeln des Arbeitsschutzes.