
Arbeitsrecht
Richtiger Rahmen
für gute Arbeit
Vom ersten Kontakt bis zum letzten Schreiben: Gesetzliche Regeln sorgen für einen fairen Umgang zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen. Das Problem mit dem Recht: Wenn es wirklich Streit gibt, müssen oft Profis, also in der Regel Fachanwälte für Arbeitsrecht ganz genau auf die Details gucken. Das sind die wichtigsten Punkte:
Bewerbung
In einer Stellenanzeige müssen Unternehmen diskriminierungsfrei zum Beispiel geschlechtsneutral suchen – also nicht ausdrücklich nach einer „Sekretärin“ oder einem „Mechatroniker“. Im Auswahlgespräch sind eine Menge Fragen verboten, die zu persönlich oder diskriminierend sind – etwa nach einer Schwangerschaft, nach einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit oder nach dem Kontostand. Arbeitgeber*innen müssen klar im Bewerbungsverfahren sagen, wenn die Arbeit besonders schwer oder gefährlich ist.
Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag muss zwar nicht schriftlich abgeschlossen werden, das wird aber empfohlen. Gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, müssen spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn die wesentlichen Arbeitsbedingungen aufgeschrieben, unterschrieben und den Arbeitnehmer*innen ausgehändigt werden. Dieses Dokument sollte enthalten: Wann geht es los, wo arbeiten die Arbeitnehmer*innen, was sind ihre Tätigkeiten, wie ist ihre Arbeitszeit geregelt. Und natürlich: Wie viel Geld überweist das Unternehmen im Gegenzug als Arbeitsentgelt, welche Zusatzleistungen können dazukommen. Auch der Urlaub – mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche – muss festgelegt sein. Für Jugendliche gelten hier die Regelungen des Jugendarbeitschutzgesetzes. Gilt ein Tarifvertrag, sind viele dieser Punkte dort bereits geregelt. Grundsätzlich können Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen die Arbeitsbedingungen frei verhandeln.
Befristung
Ungefähr vier von zehn neuen Arbeitsverträgen werden mit einer Befristung geschlossen. Das bedeutet, dass die Stelle nach dem vereinbarten Zeitraum ausläuft. Bei Neueinstellungen ist das als erleichterte Befristung erlaubt – für maximal zwei Jahre. Auch junge Firmen, sogenannte Start-ups, dürfen in ihren ersten Jahren die Verträge ihrer Arbeitnehmer*innen befristen. Zudem gibt es Befristungen mit Sachgrund: Zum Beispiel im Anschluss an eine Ausbildung, in einem zeitlich abgegrenzten Projekt oder als Vertretung dürfen Unternehmen zeitlich begrenzt beschäftigen.
Kündigungsschutz
Einfach rauswerfen geht nicht: Der gesetzliche Kündigungsschutz bewahrt Angestellte vor spontanen und ungerechten Entlassungen. So kann etwa eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn das gesamte Unternehmen oder die Abteilung keine Aufträge mehr hat – und es auch sonst im Betrieb keine passende Beschäftigung mehr gibt.
Eine fristlose Kündigung kann bei groben Verstößen möglich sein: Dazu zählen etwa üble Beleidigungen, Gewalt, sexuelle Belästigung oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Gegen die Kündigung kann vor einem Arbeitsgericht geklagt werden.
Auszubildende haben einen besonderen Kündigungsschutz – ebenso wie Schwangere, Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, Menschen mit einer Schwerbehinderung, freiwillig Wehrdienstleistende und Arbeitnehmer*innen in Eltern- oder Pflegezeit.
Unsicher bei einer Frage rund um das Arbeitsrecht? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Telefonservice. Montags bis donnerstags helfen Expert*innen von 8:00 bis 20:00 Uhr bei individuellen Problemen weiter: 030 221 911 004
Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung
Seit 2015 gibt es in Deutschland eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze – den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Alle Arbeitnehmer*innen haben Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber mindestens in Höhe dieses Mindestlohns. Nur für wenige Beschäftigtengruppen wie einige Praktikant*innen gelten Ausnahmen. Da bei höherem Lohn mehr Beiträge in die Sozialversicherungen fließen, stärkt der Mindestlohn auch die soziale Sicherung. 2020 liegt der Mindestlohn bei 9,35 Euro (brutto) je Stunde. Die Anpassung des Mindestlohns erfolgt regelmäßig auf Vorschlag einer Kommission der Sozialpartner (mit Vertreter*innen der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften 2 S. 19). Diese Mindestlohnkommission wird außerdem von Wissenschaftler*innen beraten. Planmäßig erfolgt die nächste Anpassung des allgemeinen Mindestlohns zum 1. Januar 2021.
Außerdem gilt für ab 2020 abgeschlossene Ausbildungsverträge eine Mindestausbildungsvergütung. Diese beträgt für im Jahr 2020 beginnende Ausbildungsverhältnisse 515 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr. Für das zweite Ausbildungsjahr muss ein Aufschlag von 18 Prozent, für das dritte von 35 Prozent und für das vierte von 40 Prozent auf diesen Betrag gezahlt werden. Bis zum Jahr 2023 ist eine schrittweise Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung vorgesehen. Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Auszubildenden auch in Zukunft die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, selbst wenn diese noch unter der Mindestausbildungsvergütung liegen.
Vorgaben für die flexible Arbeitswelt
Jeden Morgen ins gleiche Büro, jeden Tag für eine Schicht in die gleiche Fabrik: Für viele Arbeitnehmer*innen ist der Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgelegt – und darf auch nicht einfach vom Unternehmen geändert werden. Es sei denn, im Arbeitsvertrag ist ein Hinweis enthalten, dass an verschiedenen Orten gearbeitet werden kann. Viele Firmen bieten heute an, flexibler zu arbeiten, was Ort und Zeit angeht. Das ist erlaubt:
Arbeitstag: Grundsätzlich ist nach dem Arbeitszeitgesetz der Acht-Stunden-Arbeitstag die Regel. Doch wenn gerade sehr viel zu tun ist, kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Werktag verlängert werden. Diese Verlängerung muss aber innerhalb von sechs Monaten wieder auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen werden. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für sie gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche.
Teilzeit: Das Geld reicht, aber etwas mehr Zeit für die Familie oder eine Weiterbildung wäre gut? In Firmen mit mehr als 15 Mitarbeiter*innen gibt es einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. In größeren Unternehmen kann die Arbeit auch nur für einen bestimmten Zeitraum reduziert werden. Das nennt sich Brückenteilzeit.
Mobile Arbeit: In vielen deutschen Unternehmen gibt es Regelungen zur mobilen Arbeit. Arbeitnehmer*innen dürfen dann von Zuhause oder unterwegs arbeiten. Das ist eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers. Klar ist auch: Wer daheim arbeitet, muss für die Kolleg*innen im Rahmen seiner vereinbarten Arbeitszeit erreichbar sein.