Lexikon

Soziale Sicherung von A bis Z

Bildungkredit, Elterngeld, Meister-BaföG oder Mobilitätshilfen - der Staat bietet Unterstützung in den unterschiedlichsten Lebenslagen.

Sozialabgaben

Siehe unter Sozialversicherungsbeitrag

Sozialbudget

Das Sozialbudget umfasst die Summen der Sozialleistungen in Milliarden Euro für ein Jahr. Im Jahr 2010 hat der Staat rund 760,6 Milliarden Euro für Sozialleistungen ausgegeben, davon 31, 9 Prozent für die Rentenversicherung und 24,1 Prozent für die Krankenversicherung. 

Sozialhilfe

Sozialhilfe besteht aus Geld- und Sachleistungen sowie persönlicher Hilfe. Sie soll dem Empfänger ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und wird nur dann gezahlt, wenn kein Anspruch auf andere Sozialleistungen - etwa Arbeitslosengeld II - besteht. Zuständig sind zum Beispiel die örtlichen Sozialämter.

Weitere Infos:
www.bmas.de

Sozialleistungen

Darunter versteht der §11 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) sämtliche Dienst-, Geld- und Sachleistungen eines Staates, die laut § 1 Abs. 1 SGB I dazu beitragen sollen,
  • ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
  • gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
  • die Familie zu schützen und zu fördern,
  • den Erwerb des Lebensunterhaltes durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
  • besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden.

Das SGB I zählt in § 18 bis § 29 alle staatlichen Sozialleistungen auf, dazu gehören beispielsweise die verschiedenen Sozialversicherungen oder die Leistungen der Arbeitsagenturen (Arbeitslosengeld).

Weiterführender Link: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I),
http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/index.html (Bundesministerium der Justiz)

Sozialpartner

Die organisierten Vertreter der Arbeitnehmer (Gewerkschaften) und Arbeitgeber (Arbeitgeberverbände) werden Sozialpartner genannt. Sie handeln zum Beispiel die tariflichen Löhne und Arbeitsbedingungen aus.

Sozialstaat (auch: sozialer Rechtsstaat)

Nach Artikel 20 im Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Damit wird gesetzlich bestimmt, dass jeder Bürger Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard und ein menschenwürdiges Leben hat. Soziale Unterschiede werden bis zu einem gewissen Grad ausgeglichen, damit alle Bürger an gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen teilnehmen können. Die Tätigkeit des Staates ist zudem an Recht und Gesetz gebunden.

Sozialversicherungsbeitrag

Allgemeine Bezeichnung für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in ihrer Gesamtheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen sie in der Regel jeweils zur Hälfte.

Sozialversicherungsbeiträge (Stand 2011):
  • Krankenversicherung: 15,5%
    (Arbeitnehmeranteil: 8,2% / Arbeitgeberanteil: 7,3%)
  • Pflegeversicherung: 1,95%
    (Arbeitnehmeranteil: 0,975% + 0,25% Beitrag für Kinderlose ab vollendetem 23. Lebensjahr / Arbeitgeberanteil: 0,975%)
  • Rentenversicherung: 19,9%
    (Arbeitnehmeranteil: 9,95% / Arbeitgeberanteil: 9,95%)
  • Arbeitslosenversicherung: 3,0%
    (Arbeitnehmeranteil: 1,5% / Arbeitgeberanteil: 1,5%)
  • Unfallversicherung: Die Höhe der Beiträge wird im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung festgesetzt und die Kosten werden komplett vom Arbeitgeber übernommen.

    Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

    Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind Menschen, für die mindestens in einem Zweig der Sozialversicherung Beiträge entrichtet werden müssen.

    Steuern

    Alle Abgaben, die der Staat von Bürgern oder Unternehmen zwangsweise für die Erfüllung seiner Aufgaben erhebt.



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