Lexikon

Soziale Sicherung von A bis Z

Bildungkredit, Elterngeld, Meister-BaföG oder Mobilitätshilfen - der Staat bietet Unterstützung in den unterschiedlichsten Lebenslagen.

Zumutbarkeitsregelung

Empfänger von Arbeitslosengeld II (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind. Wer ohne wichtigen Grund zumutbare Arbeit ablehnt, dessen Geldleistung wird gekürzt. Als zumutbar gilt zum Beispiel für Alleinstehende ein Umzug in eine andere Stadt, wenn sie dort einen Arbeitsplatz angeboten bekommen. Außerdem müssen sie eine Stelle auch dann annehmen, wenn die Bezahlung bis zu 30 Prozent unter dem Tariflohn liegt.

Auch Arbeitslosengeldempfänger sind grundsätzlich verpflichtet jede Arbeit anzunehmen, soweit keine allgemeinen oder personenbezogenen Gründe dem entgegenstehen. Wer dennoch eine zumutbare Arbeit ablehnt, dessen Arbeitslosengeldzahlung wird kurzzeitig ausgesetzt (Sperrzeit).

Zusätzliche Altersvorsorge

Zusätzliche Altervorsorge ist freiwillig. Sie ist sowohl privat als auch über den Betrieb möglich und wird vom Staat bezuschusst. Die nach dem früheren Bundesarbeitsminister benannte Riester-Rente wurde eingeführt, um vor allem Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge zu ermöglichen und die gesetzliche Rente zu ergänzen. Im Rahmen der Riester-Förderung gelten für die private und die betriebliche Vorsorge die gleichen Bedingungen.

Siehe unter Riester-Förderung

Zuzahlungen im Krankheitsfall

Seit dem Jahr 2004 haben die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu allen Leistungen eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent (mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro) erhoben: beim Arztbesuch zehn Euro im Quartal, im Krankenhaus zehn Euro, bei Arzneimitteln zehn Prozent des Preises.



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