Soziale Sicherung von A bis Z
Bildungkredit, Elterngeld, Meister-BaföG oder Mobilitätshilfen - der Staat bietet Unterstützung in den unterschiedlichsten Lebenslagen.
Leiharbeit/Zeitarbeit
Bei der Leiharbeit/Zeitarbeit schließt ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma (Verleiher). Die Zeitarbeitsfirma wiederum überlässt ihn einem anderen Unternehmen (Entleiher), das wegen Auftragsspitzen oder Personalengpässen Mitarbeiter befristet beschäftigt. Der Verleiher bleibt zwar Chef des Zeitarbeiters, aber der Entleiher bestimmt über seine Arbeit (Weisungsbefugnis). Gesetzliche Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Leistungen der Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet neben der Sicherung im Alter finanzielle Unterstützung bei Risiken wie Erwerbsminderung, Tod des Ehepartners oder Tod der Eltern. Außerdem werden Kuren, berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen sowie für Rentnerinnen und Rentner Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung geleistet. Bei einer privaten Altersvorsorge ist das nicht automatisch der Fall.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung
Darunter versteht man Sozialleistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen, um gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Leistungen zur Teilhabe vermeiden den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen oder reduzieren laufende Sozialleistungen. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll entsprechend der Neigungen und Fähigkeiten ermöglicht und dauerhaft gesichert werden. Leistungen zur Teilhabe erbringen die gesetzlichen Krankenkassen, die Rentenversicherungsanstalten und Unfallversicherungsträger sowie die Arbeitsagenturen. Unterschieden werden Leistungen der medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.Weitere Infos:
www.einfach-teilhaben.de
Lohnfortzahlung
Wird ein Arbeitnehmer krank, muss ihm der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen lang den vollen Lohn weiterzahlen. Man spricht auch von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitnehmer hat darauf aber nur Anspruch, wenn er die Krankheit nicht selbst verschuldet hat. Selbst verschuldet bedeutet zum Beispiel, dass man einen Unfall wegen Trunkenheit verursacht. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer mindestens seit vier Wochen im Unternehmen beschäftigt sein. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, dann springt die Krankenkasse ein und zahlt für ein und dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen Krankengeld. Dessen Höhe beträgt 70 Prozent des Bruttolohns, maximal aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.Weitere Infos:
www.bmas.de
Lohnnebenkosten
Lohnnebenkosten sind die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge sowie tariflich vereinbarte und freiwillige Sozialleistungen werden in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt.
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