Hintergrundinformationen

Europawahlen 2009

Wer kann wählen? (aktives Wahlrecht)


Eine länderübergreifende Wahl erfordert besondere Bestimmungen, damit möglichst alle EU-Bürgerinnen und -Bürger unabhängig von ihrem Aufenthaltsort von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können. Dabei muss sichergestellt werden, dass jeder/jede persönlich und nur einmal wählt. Die wichtigsten Regeln werden anhand typischer Beispiele deutlich:

  • Andreas B., deutscher Bundesbürger, wohnt (seit mindestens drei Monaten) in Deutschland. Er wählt in der Gemeinde, in der er mit Hauptwohnsitz angemeldet und im Wahlregister eingetragen ist. Ist er am Wahltag verhindert, kann er auch per Briefwahl abstimmen. Dazu müsste er die Unterlagen anfordern. Da er aber Zeit hat, geht er am Wahlsonntag im zugewiesenen Wahllokal seiner Gemeinde wählen.
  • Charlotte D., deutsche Bundesbürgerin mit erstem Wohnsitz in einem der übrigen 26 EU-Staaten, kann entweder per Briefwahl in Deutschland wählen oder an ihrem derzeitigen Wohnort. Sie entscheidet sich für die Briefwahl in Deutschland. Dazu muss sie sich bei der Gemeinde in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, bei der sie zuletzt in Deutschland gemeldet war und zwar mindestens 21 Tage vor der Wahl. Den Wahlbrief muss sie rechtzeitig absenden, damit er spätestens am Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlbehörde vorliegt.
  • Erich F., deutscher Bundesbürger, hat seinen Hauptwohnsitz ebenfalls in einem anderen EU-Staat. Dort will er auch wählen. Dazu muss er bei der Wahlbehörde seines dortigen Wohnortes einen förmlichen Antrag stellen. Da die Regelungen in den EU-Staaten in diesem Punkt aber unterschiedlich sind, muss er sich frühzeitig vor Ort erkundigen.
  • Gabi H., deutsche Bundesbürgerin mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der EU, kann entsprechend der spezifischen Auslandsregelungen, die je nach Land unterschiedlich sind, ebenfalls wählen. Auch sie muss sich frühzeitig informieren, beispielsweise über das Internetangebot beim Bundeswahlleiter ((www.bundeswahlleiter.de)), und Formulare ausfüllen, damit sie die Wahlunterlagen per Post erhält.
  • Igor J., lebt in Deutschland, kommt aber aus einem anderen EU-Staat. Er kann sich frei entscheiden, ob er in Deutschland oder in seinem Herkunftsland wählen will und votiert für die Wahl in Deutschland. Da er als EU-Bürger zum ersten Mal an einer Europawahl in Deutschland mitmacht, muss er sich mit einem förmlichen Antrag mindestens 21 Tage vor der Wahl ins Wählerverzeichnis an seinem deutschen Wohnort eintragen lassen und erhält dann von dort die Wahlbenachrichtigung per Post.
  • Kate L. kommt ebenfalls ursprünglich aus einem anderen EU-Staat und möchte ebenfalls in Deutschland wählen. Da sie sich aber bereits bei den letzten Europawahlen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland hat eintragen lassen, bekommt sie die Wahlunterlagen automatisch von ihrer Wohnortgemeinde zugesandt.
  • Miguel N. lebt in Deutschland. Auch er kommt aus einem anderen EU-Staat, möchte aber dort auch wählen. Deshalb muss er sich in seiner Heimatgemeinde ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. Im einzelnen sind die Regelungen und Fristen aber von Land zu Land unterschiedlich. Deshalb ist ihm zu raten, sich frühzeitig zu informieren, beispielsweise bei seiner Heimatgemeinde oder bei der Botschaft oder einem Konsulat seines Landes in Deutschland.

Wer kann gewählt werden? (passives Wahlrecht)


Die Gesamtzahl der für die nächste Wahlperiode zu wählenden 376 Parlamentarier verteilt sich nach einem bestimmten Schlüssel auf Abgeordnete aus allen Mitgliedstaaten. Dabei zählt nicht allein die Größe des Wahlkreises bzw. die Zahl der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines jeden Landes. Vielmehr wird durch einen bestimmten Bonus gewährleistet, dass kleine Länder eine Mindestzahl an Plätzen erhalten, um überhaupt sinnvoll mitarbeiten zu können. Gleichzeitig werden große Länder unterproportional berücksichtigt, um eine zu starke Dominanz großer Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Abgeordnete/Abgeordneter für Deutschland kann werden ...

  • wer das aktive Wahlrecht hat, mindestens 18 Jahre alt ist, einen Wohnsitz in Deutschland hat und die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Staates besitzt.
  • wer auf einer Bundes- oder Landesliste von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen kandidiert (individuelle Kandidaturen sind nicht möglich) und sich dabei dem vorgesehenen demokratischen Wahlverfahren auf Parteitagen oder Mitgliederversammlungen gestellt hat – bis hin zur geheimen Abstimmung über Kandidaten und Listenplatz.
  • wer nicht gleichzeitig Mitglied eines nationalen Parlamentes, also beispielsweise Mitglied des Deutschen Bundestags ist. Doppelmandate dieser Art wurden 2004 abgeschafft.


Stand April 2009 [zurück][1][2][3]4vor
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