Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Behindert sein ist auch normal

| Bild: männliche Puppe, blind | Yasmina, 19 Jahre, hat eine angeborene Erkrankung der Muskeln und Gelenke. Ihre Schulzeit wurde häufig von Operationen unterbrochen, dennoch hat sie ihren Hauptschulabschluss geschafft. Heilerziehungspflegerin konnte sie aus gesundheitlichen Gründen nicht werden, deshalb hat sie eine Ausbildungsstelle als Bürokauffrau angenommen.
Wie die anderen kaufmännischen Auszubildenden durchläuft Yasmina alle Abteilungen bei der Firma Coats in Rhauderfehn. Lediglich die Fertigung wird sie aussparen, da ihr das dort erforderliche lange Stehen an den Maschinen nicht möglich ist. Dafür plant sie eine Weiterbildung im Bereich Rechnungswesen. Ihr Arbeitgeber ist überzeugt von ihrer Leistung: „Wir suchen stets qualifizierte Arbeitskräfte, und da hat es sich immer wieder gezeigt, dass behinderte Menschen den ihnen angebotenen Arbeitsplatz als Chance nutzen, sich zu beweisen“, erklärt Personalleiter Dieter Alferink, „(…) Im Gegenzug haben wir zum Beispiel dafür gesorgt, dass unsere Infrastruktur es jedem erlaubt, überall hinzukommen.

Quelle: „Beispiele beruflicher Integration schwerbehinderter Menschen”, www.behindertenbeauftragter-niedersachsen.de

Berufsausbildung mit Behinderung

Wenn behinderte Jugendliche zusammen mit nicht behinderten Jugendlichen in Betrieben ausgebildet werden, haben sie bessere Chancen übernommen und im allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden. Bei der Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf werden die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt. Dies gilt vor allem für Zeit und Aufbau der Ausbildung, Dauer der Prüfungszeiten, Zulassung von Hilfsmitteln und für Hilfeleistungen, wie zum Beispiel Gebärdensprachdolmetscher.


Behinderung


Von Behinderung spricht man, wenn jemand wegen eines körperlichen, geistigen oder seelischen Defizits am Alltagsleben nicht mehr teilhaben kann – ob angeboren oder als Folge eines Unfalls oder einer Krankheit (ausführlich im Sozialgesetzbuch SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden in Zehnerschritten abgestuft als Grad der Behinderung (GdB) bewertet. Wenn der GdB bei 50 und mehr liegt, spricht man von Schwerbehinderung. In Deutschland leben 9,6 Millionen Menschen mit einer Behinderung, darunter 7,1 Millionen mit einer Schwerbehinderung. Das ist jeder neunte Einwohner (Stand: 2009).

Gleiche Chancen gesetzlich garantiert

In Artikel 3 des Grundgesetzes heißt es: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Außerdem gibt es ein spezielles Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Damit sollen Diskriminierungen beseitigt, barrierefreie Lebensräume geschaffen und ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden. So müssen zum Beispiel neue öffentliche Gebäude behindertengerecht geplant oder sämtliche Informationsquellen möglichst barrierefrei gestaltet werden. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wer diese Quote nicht erreicht, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen. Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ stellt die Förderung der aktiven, selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in den Mittelpunkt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderung in verschiedenen Lebenslagen, vor allem in der Arbeitswelt.


Was heißt "Inklusion"?


Das ist der Grundgedanke des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, den das Bundeskabinett am 15. Juni 2011 verabschiedet hat. Alle gesellschaftlichen Lebensbereiche (zum Beispiel Schule, Arbeitsplatz, Restaurant) sollen so organisiert werden, dass Menschen mit Behinderung selbstverständlich dabei sein und mitmachen können. Mit über 200 Maßnahmen will die Bundesregierung einen Prozess initiieren, der von Bund, Ländern, Gemeinden und Verbänden gemeinsam getragen wird. Weitere Informationen: www.bmas.de

UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen

Die Un-Konvention über die Rechte behinderter Menschen ist seit März 2009 für Deutschland verbindlich. In Artikel 24 wird zum Beispiel festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderung wohnortnah eine allgemeine Schule besuchen können. Dieses Modell der „Schule für alle“ heißt auch „inklusive Schule“. Ziel ist die gemeinsame Bildung von Kindern mit und ohne Behinderung. Neben Teilhabe am Arbeitsleben und Mobilität ist Bildung ein wichtiger Bereich, den die Bundesregierung im Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Konvention fördern will.

Unterstützte Beschäftigung

Unterstützte Beschäftigung ist ein Angebot für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine reguläre Berufsausbildung oder -vorbereitungsmaßnahme machen können, aber auch keine speziellen Angebote in einer besonderen Werkstatt brauchen. Die Berufseinsteiger werden durch Beratung unterstützt und bis zu zwei Jahre lang in einem Betrieb qualifiziert. Diese Beschäftigung wird als Rehabilitationsmaßnahme in der Regel durch die Bundesagentur für Arbeit finanziert.

Persönliches Budget

Mit dem sogenannten Persönlichen Budget können Menschen mit Behinderung selbstbestimmt soziale Leistungen einkaufen und bezahlen, beispielsweise Fahrdienste oder Haushaltshilfen. Jüngere Menschen mit Behinderung, die volljährig werden, können das Persönliche Budget auch dazu nutzen, um von zuhause in ein betreutes Wohnheim zu ziehen. Das Persönliche Budget ist freiwillig: Als Experte in eigener Sache entscheidet jeder selbst, welche Maßnahmen für ihn persönlich hilfreich sind. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung.


| Bild: Schaubild Funktionseinschränkungen
Bild vergrössern Schaubild in Originalgröße ansehen
|

Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand 2009



Arbeitsaufträge


Barrierefrei ist ein Gebäude, ein Gebrauchsgegenstand, eine Informationsquelle oder eine Kommunikationseinrichtung, wenn sie für Menschen mit Behinderung ohne besondere Schwierigkeiten und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (nach Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen § 4).
Untersuchen Sie, ob Ihre Schule in diesem Sinne barrierefrei ist, und erstellen Sie eine Liste mit Verbesserungsvorschlägen.


Stand: Juli 2011
[zur Übersicht] [Drucken] [Versenden]
[0 Kommentare]Kommentare
Bild mit Sicherheitscode
Bitte geben Sie die fünf blauen Zeichen ein.
KontaktImpressumBestellenArchiv