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Arbeitsrecht

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Dem Schutz des Arbeitnehmers kommt im deutschen Arbeitsrecht besondere Bedeutung zu. Die individuellen Vereinbarungen jedes Arbeitsvertrags werden durch ein Netz übergeordneter Regelungen ergänzt.

Das Arbeitsrecht ist ein komplexes System und umfasst neben den nationalen Gesetzen, Tarifverträgen und Verordnungen auch europäische Richtlinien und die Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Üblicherweise unterscheidet man zwei Bereiche des Arbeitsrechts: Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht.

Individualarbeitsrecht

Das Individualarbeitsrecht betrifft das Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag regelt vorrangig die Frage, welche Arbeitsleistung der Beschäftigte erbringen muss, und wie viel Gehalt ihm dafür zusteht. Darüber hinaus können weitere Arbeitsbedingungen wie Probezeit, Urlaub, Kündigungsfristen usw. festgehalten werden.

Gesetzliche Regelungen garantieren dem Arbeitnehmer bestimmte Mindestrechte, etwa das Bundesurlaubsgesetz oder das Entgeltfortzahlungsgesetz, durch das Beschäftigte für bis zu sechs Wochen Anspruch auf finanzielle Absicherung durch ihren Arbeitgeber haben. Durch den Arbeitsvertrag (oder auch durch einen Tarifvertrag – siehe kollektives Arbeitsrecht) können diese gesetzlichen Mindestrechte verbessert werden.

Auch die Kündigungsfristen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einhalten müssen, sind gesetzlich geregelt. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Je länger ein Arbeitnehmer einem Betrieb angehört, desto länger ist auch die Kündigungsfrist. Abweichend vom Gesetz können im Arbeitsvertrag längere und im Tarifvertrag längere und kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Kollektives Arbeitsrecht

Zum kollektiven Arbeitsrecht gehören die Unternehmensmitbestimmung und die betriebliche Mitbestimmung sowie das Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht. Verhandlungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite finden auf zwei verschiedenen Ebenen statt:

  • dem Tarifvertragsrecht, auf dessen Ebene sich Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und einzelne Arbeitgeber begegnen,
  • dem Betriebsverfassungsrecht, auf dessen Ebene sich Arbeitgeber und Belegschaft im einzelnen Betrieb treffen. (Für den öffentlichen Dienst gelten die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder anstelle des Betriebsverfassungsgesetzes).
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