Hintergrundinformationen

Arbeitsrecht

(Neu-)Regelungen bei Arbeitszeit, Teilzeit und Befristung

Im Jahr 2001 ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft getreten.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Die Regeln im Befristungsgesetz sollen so genannte „Befristungsketten“ ausschließen: Arbeitgeber boten ihren Beschäftigten immer neue befristete Verträge an ohne sie dauerhaft zu übernehmen. Durch solche Befristungsketten verloren Arbeitnehmer wichtige arbeitsrechtliche Sicherungen, beispielsweise den Kündigungsschutz.

Teilzeitarbeit

Arbeitnehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern können nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass die vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Die Regelungen zur Förderung der Teilzeitarbeit sollen Flexibilität für die Unternehmen und größere Zeitsouveränität für die Arbeitnehmer schaffen. Das Teilzeitgesetz soll außerdem Arbeitssicherheit für Eltern schaffen, die aufgrund der Kinderbetreuung ihre Arbeitszeit verkürzen wollen.

Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Im Jahr 2008 gingen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 4,9 Millionen Personen als Haupttätigkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 21 Stunden Wochenarbeitszeit nach. Damit hat die Zahl der Arbeitnehmer in Teilzeit seit dem Jahr 1998 von 3,5 Millionen um 39 Prozent zugenommen. Teilzeit arbeiten dabei nach wie vor hauptsächlich Frauen, um Beruf und Familie zu vereinbaren (über 60 Prozent aller Teilzeitbeschäftigten). Der Anteil der teilzeitbeschäftigten Männer wächst dagegen nur langsam.

Im Jahr 2004 gab es weitere Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz, die vor allem Existenzgründer betrafen. Ihnen wurde erlaubt, in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens befristete Arbeitsverträge bis zu einer Dauer von vier Jahren abzuschließen, da der wirtschaftliche Erfolg in der Aufbauphase ungewiss und der Personalbedarf schwer abzuschätzen ist. Ziel der Gesetzesänderung war es, Neugründungen von Firmen zu erleichtern und zu fördern.

Infolge eines Urteils des europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst wurde außerdem das Arbeitszeitgesetz geändert. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienste werden seitdem als Arbeitszeit gewertet. Die Tarifvertragsparteien erhalten einen größeren Gestaltungsspielraum und können in einem abgestuften Modell längere Arbeitszeiten vereinbaren.

(Neu-)Regelungen: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Ende 2006 hat der Bundestag das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verabschiedet. Damit werden Richtlinien der Europäischen Union zum Schutz vor Benachteiligung am Arbeitsplatz und im Geschäftsleben umgesetzt. Als Kriterien für besonderen Schutz gelten beispielsweise Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, sexuelle Identität, Weltanschauung, Religion oder ethnische Herkunft. Betriebsräte und Gewerkschaften haben neben den Betroffenen selbst auch ein Klagerecht bei groben Gesetzesverstößen des Arbeitgebers. Ein Verbandsklagerecht ist nicht vorgesehen. Die ursprünglich befürchtete Klagewelle blieb aus.

(Neu-)Regelungen: Elternzeit und Eltern-/Erziehungsgeld

Berufstätige Mütter und Väter haben Anspruch auf Elternzeit, und zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Während der Elternzeit können Arbeitnehmer grundsätzlich nicht gekündigt werden und einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche nachgehen. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Der Elternzeitanspruch gilt auch bei befristeten Arbeitsverträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs). Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von beiden Eltern gleichzeitig genutzt werden. Wie die Zeit aufgeteilt wird, können sie selbst bestimmen.

Das Erziehungs- bzw. das Elterngeld (für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder) ist eine einkommensabhängige Leistung des Bundes und setzt keine Erwerbstätigkeit voraus. Wer Erziehungsgeld oder Elterngeld erhält, darf gleichzeitig bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Die Höhe des Elterngelds beläuft sich auf 67 Prozent des durchschnittlich vor der Geburt monatlich verfügbaren Einkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Ab einem Nettoeinkommen von 1.200 Euro gibt es seit 2011 monatlich nur noch 65 Prozent des Einkommens. Alleinerziehende, die mehr als 250.000 Euro oder Paare, die mehr als 500.000 Euro versteuern, bekommen kein Elterngeld mehr. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen.

Im Rahmen ihres Sparpakets plant die Bundesregierung jedoch Kürzungen beim Elterngeld: Künftig sollen als Berechnungsgrundlage nur noch 65 Prozent des Nettoeinkommens gelten, und der Grundbetrag für Eltern, die vor der Geburt nicht berufstätig waren, soll gestrichen werden.

(Neu-)Regelungen: Mindestlöhne

In Deutschland gibt es die im Grundgesetz verankerte Tarifautonomie, das heißt, dass die Tarifpartner autonom, ohne den Gesetzgeber über Löhne und Gehälter verhandeln. Einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn, wie ihn zum Beispiel die Gewerkschaften fordern, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, besteht daher nicht.

Es gibt zwei Wege in Deutschland, in wichtigen Wirtschaftsbranchen Mindestlöhne einzuführen. Die Tarifparteien können einen Mindestlohn für einzelne Branchen aushandeln und diesen in einem Tarifvertrag festhalten. Der Mindestlohn gilt dann allerdings nur für Arbeitnehmer von Unternehmen, die sich freiwillig an den Tarifvertrag halten. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit, im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes branchenspezifische Mindeststandards für Arbeitsbedingungen und somit auch Mindestlöhne festzulegen. Gegenwärtig gelten Mindestlöhne in folgenden Bereichen:

  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II oder III
  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerk
  • Gebäudereinigung
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege)
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

Auch für Wirtschaftszweige, in denen es keine Tarifverträge gibt, kann der Staat unter Beteiligung der Sozialpartner einen Mindestlohn festlegen. Für beide Wege gelten bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen.


Stand Juli 2011 [zurück][1][2][3][4][vor]
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