Hintergrundinformationen

Arbeitsrecht

Reformen des Betriebsverfassungsgesetzes

Betriebsräte gibt es in Deutschland schon seit dem Jahr 1920. Im Nationalsozialismus wurden alle betriebsrätlichen Aktivitäten verboten und erst nach 1945 wieder erlaubt. Das erste Betriebsverfassungsgesetz trat 1952 in Kraft. Zwanzig Jahre später wurde es nach einer breiten, kontrovers geführten gesellschaftlichen Diskussion grundlegend reformiert – und ist im Kern bis heute erhalten geblieben.

Trotz dieser langen Tradition sind nicht alle Arbeitnehmer in Deutschland durch Betriebsräte vertreten. Vor allem in privatwirtschaftlichen Unternehmen geht die Zahl der Betriebe, in denen es einen Betriebsrat gibt, zurück.

Um diese Entwicklung zu stoppen und die Mitbestimmung am Arbeitsplatz zu stärken, wurde das Betriebsverfassungsgesetz im Jahr 2001 reformiert. Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können seitdem leichter und schneller Betriebsräte bilden, unter anderem durch vereinfachte Wahlverfahren. Ab einer Betriebsgröße von mindestens 200 Arbeitnehmern kann ein Betriebsratsmitglied freigestellt werden. Auch Teilfreistellungen sind möglich, damit es auch für Frauen, die häufig in Teilzeit beschäftigt sind, wieder attraktiver wird, sich in der Arbeitnehmervertretung zu engagieren. Darüber hinaus hat der Betriebsrat seitdem ein Mitbestimmungsrecht, wenn es darum geht, Mitarbeiter weiter zu qualifizieren und auf diese Weise Arbeitsplätze zu sichern.

Im Jahr 2004 sind außerdem Neuregelungen über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat für Unternehmen mit mehr als 500 und bis zu 2000 Arbeitnehmern sowie eine neu gefasste Wahlordnung in Kraft getreten. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat wurde damit modernisiert und gestrafft. [zurück][1][2]3[4][5][vor]
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