Arbeitsrecht
Kollektives Arbeitsrecht im Einzelnen
Das Tarifvertragsrecht
In Tarifverträgen werden die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen vereinbart. Sie enthalten Bestimmungen beispielsweise über die Höhe der Löhne, Arbeitszeiten, Urlaub, Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Außerdem können sie Fragen der Betriebsverfassung regeln.Tarifverträge erfüllen die folgenden drei Funktionen: Schutzfunktion, Ordnungsfunktion und Friedensfunktion. Sie gelten zunächst nur für die Mitglieder der Vertragspartner. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann sie im Einvernehmen mit einem Ausschuss, der aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, auf Antrag einer Tarifpartei und unter bestimmten Voraussetzungen für allgemein verbindlich erklären. Im öffentlichen Dienst und in den klassischen Industriebranchen ist die Tarifbindung deutlich höher als im privaten Dienstleistungssektor.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das Betriebsverfassungsgesetz ist das „kleine Grundgesetz“ für die demokratische Mitwirkung der Beschäftigten in Betrieben und Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten. Es regelt die Bildung von Betriebsräten sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) und legt deren Rechte und Aufgaben fest. Außerdem gibt es dem einzelnen Arbeitnehmer bestimmte Rechte.Stellvertretend für die Beschäftigten verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber. Er bestimmt bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitszeit, bei Einstellung, Versetzung und Kündigung mit. Außerdem achtet er darauf, dass die Tarifverträge richtig umgesetzt werden, welche die Arbeitsbedingungen der großen Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland regeln. „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.“ (§ 2 BetrVG)
Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats hängt von der Größe des Betriebs ab. Bei beispielsweise zehn Beschäftigen besteht der Betriebsrat aus einem Mitglied, bei 30 aus drei, bei 100 aus fünf und bei 500 aus elf Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten wird ein Betriebsratsmitglied von seiner Arbeit freigestellt. Betriebsräte in Firmen mit weniger als 200 Beschäftigten erledigen die Aufgaben während der Arbeitszeit, der Arbeitgeber muss ihnen dafür Zeit geben. Betriebsräte werden vom Gesetz besonders geschützt: Während ihrer vierjährigen Amtszeit und ein Jahr danach kann einem Betriebsratsmitglied im Normalfall nicht gekündigt werden.
Betriebsratswahlen finden im Vierjahresrhythmus statt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird alle zwei Jahre von Arbeitnehmern unter 18 Jahren und Auszubildenden unter 25 Jahren gewählt. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen. Ihre Aufgabe ist es, die Jugendlichen und Auszubildenden in allen rechtlichen Fragen zu beraten, die in Zusammenhang mir der Ausbildung und Arbeit auftreten.
Mitbestimmung in Deutschland (Zahlen)
In jedem zehnten deutschen Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern bestimmt der Betriebsrat mit, so die Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) für 2007 und 2008. Die Mitbestimmungszahlen sind in den letzten Jahren relativ stabil geblieben, Allerdings ist die Branchentarifbindung eher rückläufig – zumindest in Westdeutschland.Meistens sind es Großbetriebe mit mehr als 500 Beschäftigten, die eine gesetzliche Arbeitnehmervertretung haben. In kleinen Firmen werden die Beschäftigten nur sehr selten von einem Betriebsrat vertreten. Unterschiede existieren auch zwischen den verschiedenen Branchen: mehr als zwei Drittel der Betriebe in Bergbau, Energiewirtschaft, Industrie und Banken haben Betriebsräte, dem entgegen stehen Betriebe in den Bereichen Handel und Baugewerbe, von denen lediglich sieben beziehungsweise vier Prozent von Betriebsräten vertreten werden.
Gut die Hälfte der westdeutschen und mehr als ein Drittel der ostdeutschen Unternehmen sind an einen überbetrieblichen Tarifvertrag gebunden. Firmentarifverträge haben sieben Prozent der Betriebe in West- und 13 Prozent in Ostdeutschland abgeschlossen. Im Osten arbeitet etwa die Hälfte der Arbeitnehmer ganz ohne Tarifvertrag. In Westdeutschland ist es immerhin gut ein Drittel. Allerdings kann in den meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass sich die Arbeitgeber bei der Bezahlung an die branchenüblichen Tarife orientieren.
Knapp 80 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder und fast 70 Prozent der Nichtmitglieder sind der Meinung, dass betriebliche Mitbestimmung in Krisenzeiten die Arbeitnehmer schützt.
Aktuelle Zahlen, Umfrageergebnisse sowie Grafiken zum Thema Mitbestimmung unter: www.boeckler.de
Infos zur Mitbestimmung auch unter: Berufswelt/30 Jahre Mitbestimmung
Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes
a) Mitbestimmungsrechte bei sozialen Angelegenheiten
Wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bestimmt der Betriebsrat mit zum Beispiel bei- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Urlaubsplänen,
- Einführung von technischen Einrichtungen zur Überprüfung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer,
- der Unfallverhütung
- Sozialeinrichtungen im Betrieb.
b) Mitwirkungsrechte in personellen Angelegenheiten
Der Betriebsrat muss beteiligt werden bei- Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen, Versetzungen (§ 99 BetrVG),
- Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (33 96ff. BetrVG) sowie
- Kündigungen (§ 102 BetrVG).
c) Unterrichtungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat/ Wirtschaftsausschuss unterrichten, sich mit ihm beraten (§106 BetrVG) zum Beispiel über- die wirtschaftliche und finanzielle Lage,
- die Produktions- und Absatzlage,
- Investitionen und Rationalisierungen,
- Arbeitsmethoden
- Stilllegungen, Verlegungen und Zusammenschließungen von Betrieben
Neben der betrieblichen Mitbestimmung gibt es in manchen Wirtschaftsbereichen die Mitbestimmung auf Unternehmensebene, das heißt Arbeitnehmervertreter sind auch im Vorstand und im Aufsichtsrat beteiligt (bei weniger als 2000 Beschäftigten: ein Drittel Arbeitnehmervertreter, zwei Drittel Anteilseignervertreter; bei mehr als 2000 Beschäftigten: paritätische, das heißt gleichberechtigte Sitzverteilung). [zurück][1]2[3][4][5][vor]
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