Hintergrundinformationen

Arbeitsrecht

Das Tarifvertragsrecht

In Tarifverträgen werden die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen vereinbart. Sie enthalten Bestimmungen beispielsweise über die Höhe der Löhne, Arbeitszeiten, Urlaub, Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Außerdem können sie Fragen der Betriebsverfassung regeln.

Auf der Grundlage der in der Verfassung verankerten Tarifautonomie und
dem entsprechenden Tarifvertragsgesetz verhandeln die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) in Eigenregie in oft langwierigen Sitzungen über Löhne und Arbeitsbedingungen. Um ihre Interessen durchzusetzen, haben die Gewerkschaften das Recht, zu Streiks aufzurufen, die Arbeitgeber können streikende Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung freistellen (Aussperrung). Im Tarifvertragsgesetz ist der Ablauf dieser Verhandlungen geregelt. So gilt während der Tarifverhandlungen die so genannte Friedenspflicht (keine Streiks und Aussperrungen).

Als Sozialpartner wirken Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände paritätisch auch bei Entscheidungen in vielen anderen Arbeits- und Sozialbereichen mit, zum Beispiel in der Bundesagentur für Arbeit, bei Renten- und Krankenkassen.

Tarifverträge erfüllen die drei Funktionen: Schutzfunktion, Ordnungsfunktion und Friedensfunktion. Sie gelten zunächst nur für die Mitglieder der Vertragspartner. Die Tarifverträge sehen in aller Regel eine einjährige, manchmal aber auch eine zweijährige Laufzeit vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann sie im Einvernehmen mit einem Ausschuss, der aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, auf Antrag einer Tarifpartei und unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeingültig erklären, so dass der Vertrag für alle Arbeitnehmer der entsprechenden Branche gilt.

Im öffentlichen Dienst und in den klassischen Industriebranchen ist die Tarifbindung deutlich höher als im privaten Dienstleistungssektor.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Auf betrieblicher Ebene regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in betrieblichen Angelegenheiten. Bei größeren Unternehmen mit Niederlassungen in europäischen Ländern, vertritt ein Europäischer Betriebsrat (EBR) die Interessen der Arbeitnehmer eines Unternehmens. Auf überbetrieblicher Ebene sind die Arbeitnehmer in Aktiengesellschaften im Aufsichtsorgan des Aufsichtsrats vertreten, der den Vorstand kontrolliert.

Das BetrVG ist das „kleine Grundgesetz“ für die demokratische Mitwirkung der Beschäftigten in Betrieben und Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten: „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.“ (§ 2 BetrVG)

Das BetrVG regelt die Bildung von Betriebsräten sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) und legt deren Rechte und Aufgaben fest. Außerdem gibt es dem einzelnen Arbeitnehmer bestimmte Rechte.

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft und hat abgestufte Mitwirkungsrechte. So kann er in sozialen Angelegenheiten voll mitbestimmen, in personellen Angelegenheiten mitwirken; in wirtschaftlichen Angelegenheiten hat er ein Informationsrecht. Der Betriebsrat verhandelt stellvertretend für die Beschäftigten mit dem Arbeitgeber. Er achtet darauf, dass die Tarifverträge richtig umgesetzt werden, und bestimmt bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitszeit, bei Einstellung, Versetzung und Kündigung mit. So prüft er beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu entlassenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt hat (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung). Die Sozialauswahl muss sich auf den gesamten Betrieb erstrecken (also nicht nur auf die Abteilung, in der der Arbeitsplatz weggefallen ist)..

Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats hängt von der Größe des Betriebs ab. Bei zehn Beschäftigen besteht der Betriebsrat aus einem Mitglied, bei 30 Beschäftigten aus drei, bei 100 aus fünf und bei 500 aus elf Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten wird ein Betriebsratsmitglied von der Arbeit freigestellt und kann sich hauptamtlich den Betriebsratsaufgaben widmen. Betriebsräte in Firmen mit weniger als 200 Beschäftigten erledigen die Aufgaben während der Arbeitszeit, der Arbeitgeber muss ihnen dafür Zeit geben. Betriebsräte werden vom Gesetz besonders geschützt: Während ihrer vierjährigen Amtszeit und ein Jahr danach kann einem Betriebsratsmitglied im Normalfall nicht gekündigt werden.

Betriebsratswahlen finden im Vierjahresrhythmus statt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird alle zwei Jahre von Arbeitnehmern unter 18 Jahren und Auszubildenden unter 25 Jahren gewählt. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen. Ihre Aufgabe ist es, die Jugendlichen und Auszubildenden in allen rechtlichen Fragen zu beraten, die in Zusammenhang mit der Ausbildung und Arbeit auftreten.

Mitbestimmung in Deutschland (Zahlen)

45 Prozent aller Beschäftigten in der westdeutschen Privatwirtschaft werden von einem Betriebsrat vertreten, im Osten sind es 38 Prozent. Insgesamt setzten sich im Jahr 2009 in rund 97.000 Betrieben Vertretungsgremien (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat) für die Interessen von elf Millionen Arbeitnehmern ein, wie die Betriebsbefragung des Instituts für Arbeits- und Berufsforschung (IAB) ergab. In jedem zehnten deutschen Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern bestimmt der Betriebsrat mit.

Knapp 80 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder und fast 70 Prozent der Nichtmitglieder sind der Meinung, dass betriebliche Mitbestimmung in Krisenzeiten die Arbeitnehmer schützt. Trotzdem sind die Mitbestimmungszahlen seit 1996 um elf Prozent gesunken. Gründe hierfür sind, dass immer weniger Arbeitnehmer in einer Gewerkschaft organisiert sind, dass immer mehr Unternehmen einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung angehören, dass es immer mehr Kleinbetriebe gibt und dass die Zahl der Firmen mit ausländischer Rechtsform wie Ltd. & Co. KG wächst. Beschäftigte in solchen Unternehmen unterliegen nicht dem deutschen Mitbestimmungsrecht.

Meistens sind es Großbetriebe mit mehr als 500 Beschäftigten, die eine gesetzliche Arbeitnehmervertretung haben. In kleinen Firmen werden die Beschäftigten nur sehr selten von einem Betriebsrat vertreten. Unterschiede existieren auch zwischen den verschiedenen Branchen: Während 88 Prozent der Beschäftigten aller Betriebe des öffentlichen Dienstes durch einen Personalrat oder Betriebsrat vertreten sind (63 Prozent der Betriebe), sind es in der Privatwirtschaft nur etwa 44 Prozent (zehn Prozent der Betriebe). Auch hier gibt es wieder sehr große Banchenunterschiede: Sind noch 78 Prozent der Beschäftigten im Bereich Abfall, Wasserversorgung, Energie und Bergbau vertreten (38 Prozent der Betriebe), haben im Dienstleistungssektor und Gastgewerbe nur 14 Prozent der Beschäftigten (drei Prozent der Betriebe) eine Arbeitnehmervertretung.

Aktuelle Zahlen, Umfrageergebnisse sowie Grafiken zum Thema Mitbestimmung unter: www.boeckler.de und www.boeckler-boxen.de

Infos zur Mitbestimmung auch unter: 30 Jahre Mitbestimmung

Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes

a) Mitbestimmungsrechte bei sozialen Angelegenheiten

Wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bestimmt der Betriebsrat mit zum Beispiel bei
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
  • Urlaubsplänen,
  • Einführung von technischen Einrichtungen zur Überprüfung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer,
  • der Unfallverhütung
  • Sozialeinrichtungen im Betrieb.

b) Mitwirkungsrechte in personellen Angelegenheiten

Der Betriebsrat muss beteiligt werden bei
  • Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen, Versetzungen (§ 99 BetrVG),
  • Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (33 96ff. BetrVG) sowie
  • Kündigungen (§ 102 BetrVG).

c) Unterrichtungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat/ Wirtschaftsausschuss unterrichten, sich mit ihm beraten (§106 BetrVG) zum Beispiel über
  • die wirtschaftliche und finanzielle Lage,
  • die Produktions- und Absatzlage,
  • Investitionen und Rationalisierungen,
  • Arbeitsmethoden
  • Stilllegungen, Verlegungen und Zusammenschließungen von Betrieben

Neben der betrieblichen Mitbestimmung gibt es in manchen Wirtschaftsbereichen die Mitbestimmung auf Unternehmensebene, das heißt Arbeitnehmervertreter sind auch im Vorstand und im Aufsichtsrat beteiligt (bei weniger als 2000 Beschäftigten: ein Drittel Arbeitnehmervertreter, zwei Drittel Anteilseignervertreter; bei mehr als 2000 Beschäftigten: paritätische, das heißt gleichberechtigte Sitzverteilung). [zurück][1]2[3][4][vor]
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