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50 Jahre Gleichberechtigung – Anspruch und Wirklichkeit

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Im Mai 1957 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Ein Jahr später, im Juli 1958, trat es in Kraft. Ein erster Schritt in Richtung Gleichberechtigung im Sinne das Gleichberechtigungsgebots von 1949 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ (Artikel 3, Absatz 2, Grundgesetz).

Ehe mit Zugewinn

Laut Gleichberechtigungsgesetz von 1958 mussten zunächst alle Regelungen und Gesetze auf bürgerrechtlicher Ebene angepasst werden. Das betraf in den Folgejahren vor allem das Ehe- und Familienrecht. Zwei bedeutende Beispiele dazu: Künftig hatte nicht mehr der Ehemann, sondern die Frau selbst Eigentumsrechte an ihrem in die Ehe eingebrachtem Vermögen. Beide Eheleute brauchten zudem das Einverständnis des anderen, wenn sie etwas ausgeben wollten: „Wer über sein Vermögen im Ganzen verfügen will, braucht dazu das Einverständnis des Gatten“. Eine weitere Neuerung war die so genannte Zugewinngemeinschaft in der Ehe. Das heißt, dass die Frau von nun an im Fall einer Scheidung, das Recht auf ihren Anteil am während der Ehe erworbenen Eigentum hat.

„Bei diesem Ausgleich des Zugewinns, dem güterrechtlichen Grundstock des Gleichberechtigungsgesetzes, hat sich der Gesetzgeber von der respektierlichen Absicht leiten lassen, der Ehefrau die Mitarbeit in der Ehe in Mark und Pfennig zu vergelten, sei es, dass sie im Gemüseladen mit hinter dem Tresen steht und das Geschäft hochbringen hilft, sei es, dass sie Ehejahr für Ehejahr den Haushalt führt, die Kinder erzieht, des Mannes Tatkraft pflegt und steigert, ohne an seinen Taterfolgen in bar teilhaben und – nämlich wegen ihrer häuslichen Pflichten – ohne selber Geld verdienen zu können“, kommentierte der SPIEGEL, der die Zugewinngemeinschaft letztlich aber – wie viele der Bürgerinnen und Bürger – kritisierte mit „Die Ungleichheit zwischen Mann und Frau sind hier vollkommen.“ (DER SPIEGEL Ausgabe 28/1958)

Vati hat Recht

Im Familienrecht wurden die Vorrechte des Vaters zwar eingeschränkt aber nicht beseitigt. Der Vater hatte weiterhin das letztendliche Entscheidungsrecht in allen Erziehungsfragen. Diese und andere formalen Regelungen später das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig. Eine Reform des Familienrechts auf der Basis eines auf Gleichheit bedachten Ehemodells wurde jedoch erst 1977 umgesetzt. Das Gleichberechtigungsgesetz von 1958 erhob nach wie vor „die Hausfrauenehe und damit eine geschlechterspezifische Arbeitsteilung in der Ehe zum Leitbild“ (Ute Gerhard). Von der Gesellschaft wurde sie in den nächsten Jahren ohne Widerstand als solche anerkannt. zurück1[2][3][4][vor]
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