30 Jahre Mitbestimmungsgesetz
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Nach wie vor verbringen viele Menschen einen großen Teil ihrer Lebenszeit mit Erwerbsarbeit in Betrieben. Von der humanen Gestaltung dieser Arbeitsplätze hängt ihr Selbstbewusstsein, ihre Gesundheit und Lebensqualität ab.
Die Institutionen der Mitbestimmung sichern den Beschäftigten Mitsprache bei den Arbeitsbedingungen (betriebliche Mitbestimmung) und der wirtschaftlichen Planung und Unternehmensstrategie (Unternehmensmitbestimmung) zu.
Die betriebliche Mitbestimmung ist in Deutschland im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Für die Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat gelten u. a. das Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) von 1951, das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) von 1976 und das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) von 2004.
Der Betriebsrat bestimmt mit
In einem Betrieb können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber selbst wahrnehmen, z. B. durch Personalakteneinsicht, Anhörung, Erörterung und Beschwerde.Bei mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten haben sie aber auch das Recht, einen Betriebsrat zur gemeinsamen Vertretung ihrer Arbeitnehmerinteressen zu wählen. Eine gemeinsame Interessenvertretung ist sinnvoll: Denn einzelne Beschäftigte sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit oft weniger in der Lage, ihre Interessen als gleichwertige Partner mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
Betriebsräte nehmen Einfluss auf alle Fragen, die sich für die Beschäftigten am Arbeitsplatz stellen, beispielsweise Überstunden, die Einführung von Telearbeit, die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften. Sie bestimmen mit bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitszeit, bei Einstellung und Versetzung, müssen gehört werden vor jeder Kündigung und sie achten auf die richtige Umsetzung des Tarifvertrages. Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise, sind Betriebsräte oft an den Verhandlungen über weniger Lohn oder mehr Arbeit beteiligt.
Ziel der betrieblichen Mitbestimmung ist es, Interessenkonflikte im Dialog zu lösen – zwischen dem Arbeitgeber, der mit wenig Personal mehr Dienstleistungen erbringen oder mehr produzieren will/muss, und dem Arbeitnehmer, der den Status Quo behalten möchte. Letztlich profitieren von diesem produktiven Miteinander beide Seiten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in einem Unternehmen.
Betriebsräte kann es auf mehreren Ebenen geben. Gehören beispielsweise mehrere Betriebe zu einem rechtlich selbstständigen Unternehmen (z. B. Siemens AG) wird ein Gesamtbetriebsrat gewählt. Sind mehrere Unternehmen als Konzern miteinander verbunden, kann ein Konzernbetriebsrat gewählt werden. Hat ein Unternehmen mindestens 1000 Beschäftigte, von denen mindestens 150 jeweils in zwei EU-Ländern arbeiten, kann nach dem deutschen "Gesetz über Europäische Betriebsräte" von 1996 ein "Europäischer Betriebsrat" gebildet werden. zurück1[2][3][vor]
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