Hintergrundinformationen

30 Jahre Mitbestimmungsgesetz

Unternehmensmitbestimmung

In Deutschland sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an den wirtschaftlichen Planungen und Entscheidungen der Unternehmenspolitik beteiligt. Die Mitbestimmung auf Unternehmensebene beschränkt sich allerdings auf Kapitalgesellschaften, wie Aktiengesellschaften oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), mit mehr als 500 Beschäftigten. In so einem Unternehmen können Arbeitnehmervertreter den Vorstand des Unternehmens mitüberwachen. Das Organ, das dafür zuständig ist, heißt Aufsichtsrat.

Wie der Aufsichtsrat sich zusammensetzt und wie er gewählt wird, ist in verschiedenen Gesetzen geregelt: im Montanmitbestimmungsgesetz von 1951, im Mitbestimmungsgesetz von 1976 und im Drittelbeteiligungsgesetz von 2004. Welches Gesetz zuständig ist, hängt von der Art und Größe des Unternehmens ab. Im Aufsichtsrat sitzen immer Vertreter der Anteilseigner/Aktionäre und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Allerdings sieht keines der Gesetze vor, dass die Arbeitnehmervertreter die Arbeitgeberseite überstimmen kann.

Mitbestimmung hat Tradition

Die ersten Betriebsräte wurden in der Revolution von 1918 gewählt. Mit dem Betriebsrätegesetz von 1920 erhielten die Betriebsräte Mitbestimmungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten.

Die Machtübernahme der Nationalsozialisten bedeutete zunächst das Aus für die betriebliche Mitbestimmung, die Wirtschaft wurde dem Führerprinzip untergeordnet. Erst 1946, unter alliierter Besatzungsherrschaft, wurde die Wahl von Betriebsräten wieder zugelassen. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952, 1972 neugefasst und 2001 reformiert, sichert bis heute die rechtliche Stellung der Betriebsräte.

Die Wurzeln der deutschen Unternehmensmitbestimmung liegen im unmittelbaren Nachkriegsdeutschland. Die Unternehmen der Groß- und Schwerindustrie hatten den Aufbau der Hitler-Diktatur maßgeblich unterstützt. Ihre Verflechtung sollte zerschlagen und ihr Einfluss auf die Politik nachhaltig verhindert werden. Bereits 1947 führten die Alliierten aus diesem Grund eine paritätische Mitbestimmung in den Aufsichtsräten der Eisen- und Stahlindustrie ein.

Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951

Mit dem Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951 wurde die paritätische Mitbestimmung auch in der westdeutschen Bundesrepublik bis heute rechtlich verankert. Nach dem Grundsatz der "Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit" entsenden Anteilseigner/Aktionäre und Arbeitnehmervertreter je eine gleiche Anzahl von Vertretern in den Aufsichtsrat; sie wählen gemeinsam einen weiteren Mann hinzu, der möglichst neutral sein sollte. Er soll sicherstellen, dass es zu einer Mehrheitsentscheidung kommen kann. Diese Form der Mitbestimmung gilt in Unternehmen (Aktiengesellschaften (AGs) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs)) der Geschäftsfelder Kohle, Eisen und Stahl mit in der Regel mehr als 1 000 Beschäftigten.

In den folgenden zwanzig Jahren versuchten die Gewerkschaften die paritätische Mitbestimmung auch in den übrigen Branchen politisch durchzusetzen.

Betriebsverfassungsgesetz von 1952

Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 gestand hier nur eine Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer zu, die zwar an unternehmerischen Entscheidungen, nicht aber an der Unternehmensstrategie beteiligt waren.

Mitbestimmungsgesetz von 1976

Erst das Mitbestimmungsgesetz von 1976 unter der Regierung Helmut Schmidt erhöhte die Anzahl der Arbeitnehmervertreter auf jeweils die Hälfte in Unternehmen mit mehr als 2 000 Beschäftigten (AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), GmbH oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft). Bei einem Patt in wichtigen Entscheidungen hat allerdings der Aufsichtsratsvorsitzende, der immer von den Anteilseignern/Aktionären gestellt wird, zwei Stimmen.

Drittelbeteiligungsgesetz von 2004

Das Drittelbeteiligungsgesetz von 2004 schließlich regelt die Mitbestimmung in Unternehmen von 500 bis 2 000 Beschäftigten (AG, KGaA, GmbH, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit). Hier setzt sich der Aufsichtsrat aus zwei Dritteln Anteilseignern/Aktionären und einem Drittel Arbeitnehmervertreter (daher Drittelbeteiligungsgesetz) zusammen.

Sonderfall: Deutsche Mitbestimmung im EU-Verlgeich

In keiner der drei Formen der deutschen Unternehmensmitbestimmung ist es möglich, die Arbeitgeberseite einfach zu überstimmen. Dennoch gilt die deutsche Mitbestimmung international als Sonderfall, der vor allem von Unternehmerseite im In- und Ausland kritisch bewertet wird. Immerhin zwölf der 25 EU-Staaten, darunter England, Italien und Spanien, kennen keine Mitbestimmung auf Unternehmensebene. In Frankreich zum Beispiel sind Arbeitnehmer nur in wenigen Aufsichtsräten mit höchstens einem Drittel der Sitze vertreten. [zurück][1]2[3][vor]
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