Hintergrundinformationen

Ferienjobs – das ist zu beachten

Lohnsteuerpflicht

Ferienjobs sind lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet. Da Schülerinnen und Schüler in der Regel nur ein geringes Gehalt beziehen, bleiben sie entweder steuerfrei oder erhalten die gezahlte Steuer mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Lohnsteuer wird erst ab einem Einkommen von 8.004 Euro pro Jahr fällig. Die Lohnsteuerkarte gibt es beim Einwohnermeldeamt.

Eine zweite Möglichkeit ist die Pauschalbesteuerung. Hier zieht der Arbeitgeber ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte einen pauschalen Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) vom Lohn ab. Der Ferienjobber benötigt in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte, er kann die Steuern aber am Ende des Jahres nicht vom Finanzamt zurückfordern.

Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung sind, dass
  • der Job nur gelegentlich, nicht regelmäßig ist,
  • die Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert,
  • der Stundenlohn nicht mehr als zwölf Euro beträgt und
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt.

Aufgepasst: Für Schülerinnen und Schüler oder Studierende, die mehr als 8.924 Euro pro Jahr verdienen (8.004 Euro Verdienst plus 920 Werbungskostenpauschale), bekommen deren Eltern kein Kindergeld mehr! Daraus entstehen weitere finanzielle Nachteile: Sie verlieren zum Beispiel den Kinder- und Betreuungsfreibetrag und die Kinderzulage bei der staatlich geförderten Altersvorsorge.

Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich ausgeübt wird, kann diese auch über die Schulferien hinaus bestehen bleiben. Für eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung muss der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung von rund 30 Prozent sowie die pauschale Steuer von zwei Prozent entrichten.

Minijob (bis 400 Euro)

Wird mehr als 50 Tage im Jahr gearbeitet, gilt dies nicht mehr als Ferienjob oder kurzfristige Beschäftigung, sondern als geringfügige Beschäftigung – sofern der monatliche Lohn nicht mehr als 400 Euro beträgt. Allgemein bekannt ist die geringfügige Beschäftigung auch als Minijob.

Minijobber zahlen keine Abgaben. Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge und eine Pauschalsteuer trägt allein der Arbeitgeber. Gewerbliche Arbeitgeber zahlen pauschal 15 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent für die gesetzliche Krankenkasse, 2 Prozent Lohnsteuer sowie 0,67 Prozent Umlagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Mutterschutzgesetz und gegebenenfalls 0,41 Prozent Insolvenzgeldumlage, insgesamt rund 32 Prozent. Arbeitgeber in privaten Haushalten zahlen weniger: 5 Prozent Krankenversicherungs- und 5 Prozent Rentenversicherungsbeitrag, 2 Prozent Lohnsteuer, 1,6 Prozent Unfallversicherungsbeitrag sowie 0,67 Prozent Umlagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Mutterschutzgesetz, insgesamt rund 14 Prozent.

Minijobber können den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung aus eigener Tasche auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent aufstocken. Auf diese Weise können sie bereits früh Anrechnungszeiten für die Rente sammeln und auch schon eine Riester-Förderung beanspruchen.

Bei mehreren parallelen Minijobs rechnet das Finanzamt zusammen, das heißt es dürfen insgesamt nicht mehr als 400 Euro verdient werden, sonst sind Sozialabgaben und Steuern fällig. Überraschende Mehrarbeit beziehungsweise Überstunden bilden die einzigen Ausnahmen. Hier darf das Einkommen jedoch nur in zwei Monaten pro Jahr höher als 400 Euro liegen und insgesamt 4.800 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Midijob (400,01 bis 800 Euro)

Wer monatlich über 400 Euro und unter 800 Euro verdient, gilt als Niedriglohnjobber. Der Bereich zwischen 400,01 Euro und 800 Euro wird auch als Gleitzone bezeichnet. Löhne innerhalb der Gleitzone sind sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmerbeitrag steigt mit zunehmenden Einkommen von rund 9 Prozent bis auf die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge an. Der Beitragsbemessung wird hierbei ein reduziertes Gehalt zugrunde gelegt. Der Midijobber kann darauf auch verzichten und den Beitrag zur Rentenversicherung entsprechend seinem tatsächlichen Gehalt zahlen. Auf diese Weise kann er höhere Rentenanwartschaften sammeln. Die Regelung zur Gleitzone gilt nicht für Auszubildende.

Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil, also die Hälfte der Sozialabgaben, zurzeit durchschnittlich rund 20 Prozent.

Freiwilligendienste

Wer nicht nur einen kurzfristigen Ferienjob sucht, sondern sich längerfristig für eine gute Sache einsetzen möchte, für den kann ein Freiwilligendienst genau das Richtige sein. Bei einem Freiwilligendienst engagiert man sich für eine bestimmte Zeit in einer gemeinnützigen Einrichtung, Organisation oder in einem Projekt im In- oder Ausland. Dabei kann man erste Erfahrungen in der Berufswelt sammeln und wichtige Kompetenzen und Kenntnisse erwerben, die am Arbeitsmarkt gefragt sind.

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) sind vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderte Freiwilligendienste. Wer ein FSJ oder FÖJ absolvieren möchte, muss die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, unter 27 Jahre alt sein und in der Regel zwölf Monate (mindestens sechs, höchstens 18, in Ausnahmefällen 24 Monate) seiner Zeit zur Verfügung stellen. Während des FSJ/FÖJ erhält man ein Taschengeld und – je nach Einsatzstelle – Unterkunft und Verpflegung. Zudem finden Seminare und eine pädagogische Betreuung statt. Ein zwölfmonatiges FSJ/FÖJ kann auch anstelle des Zivildienstes absolviert werden.

Wer sich für ein FSJ/FÖJ entscheidet, dem stehen vielfältige Einsatzbereiche im In- und Ausland offen. Das FSJ kann zum Beispiel in Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, der Alten- und Behindertenhilfe oder in den Bereichen Kultur, Sport und Denkmalpflege absolviert werden. Im FÖJ kann man sich beispielsweise bei Naturschutzmaßnahmen, bei der Landschaftspflege oder bei Maßnahmen der Umweltbildung einbringen. Mögliche Einsatzstellen sind Forstämter, Vogelschutzwarten oder Umweltämter.

Alle, die ein FSJ/FÖJ absolvieren, sind gesetzlich sozialversichert. Die Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung leisten die Träger und/oder die Einsatzstelle. Die Zeit des FSJ/FÖJ wird außerdem bei der Altersvorsorge angerechnet und die Eltern erhalten weiterhin Kindergeld.

Au-pair

„Au-pair“ kommt aus dem Französischen und bedeutet „auf Gegenseitigkeit“, das heißt beide Seiten sollten aus dem Au-pair-Verhältnis einen Nutzen ziehen. Au-pair-Beschäftigte leben in Gastfamilien im Ausland und helfen bei der Kinderbetreuung und im Haushalt mit. Als Gegenleistung erhalten sie freie Unterkunft, Verpflegung und ein Taschengeld. Au-pair ist eine gute Möglichkeit, seine Fremdsprachenkenntnisse zu verbessern, Land und Leute intensiv kennenzulernen und seinen eigenen Horizont zu erweitern.

Wer eine Au-pair-Stelle sucht, sollte zwischen 18 und 30 Jahren alt sein, mindestens sechs Monate Zeit haben und Erfahrung in der Kinderbetreuung besitzen. Empfehlenswert ist die Vermittlung über eine Au-pair-Agentur, denn sie wählt die Gastfamilie sorgfältig aus und hilft, wenn es Probleme geben sollte. Die Agenturen informieren außerdem ausführlich über Art und Umfang der geforderten Tätigkeit, die Details des Arbeitsvertrags, gesetzliche Formalitäten und Sprachschulen.

In vielen Ländern gibt es gesetzliche Regelungen für Au-pair-Beschäftigte, die zum Beispiel die Höhe des Taschengeldes, die Kranken- bzw. Sozialversicherung und die Arbeits- und Urlaubszeiten festlegen. Je nach Land können diese Bestimmungen jedoch unterschiedlich aussehen. Daher sollte man sich unbedingt schon bei der Planung einer Au-pair-Beschäftigung über die Bedingungen im Gastland informieren. [zurück][1]2[3][vor]
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