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Ferienjobs – das ist zu beachten

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Kinder und Jugendliche werden in Deutschland vor Arbeit geschützt, die für sie zu schwer oder ungeeignet ist, die sie gefährdet, die zu früh beginnt oder zu lange dauert. Die rechtlichen Grundlagen dafür bilden das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung.

Wer noch keine 15 Jahre ist, gilt vor dem Gesetz als Kind, 15- bis 18-Jährige gelten als Jugendliche. Wer einen Ferienjob sucht und noch keine 18 Jahre alt ist, fällt unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es die Kinderarbeitsschutzverordnung, die besondere Regelungen für die Beschäftigung von Kindern im Alter von 13 und 14 Jahren enthält.

Generell ist die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in Deutschland verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung lassen Ausnahmen nur für kurzzeitige leichte und für Jugendliche und Kinder geeignete Arbeiten zu.

Wichtige Regelungen für Ferien- und Nebenjobs

13 und 14 Jahre
Kinder dürfen zwei Stunden täglich leichte Aushilfsjobs wie Prospekte verteilen, Babysitten oder Zeitungen austragen übernehmen, allerdings nicht vor oder während der Schule und abends nicht nach 18 Uhr. Die Arbeit darf die Gesundheit nicht gefährden und den Schulbesuch oder die schulischen Leistungen nicht einschränken (Schulpflicht). Grundsätzlich müssen die Eltern ihre Zustimmung geben.

15 bis 18 Jahre
Jugendliche dürfen bis zu acht Stunden an Werktagen arbeiten, maximal 40 Stunden in der Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr. Die 20 Tage können aufs Jahr verteilt oder in den Ferien am Stück gearbeitet werden. Gearbeitet werden darf zwischen 6 und 20 Uhr. Samstage und Sonntage sind tabu; es gibt allerdings Ausnahmen, zum Beispiel in Bäckereien, in Supermärkten, im Kiosk, im Gaststättengewerbe, bei Reparaturbetrieben oder in Krankenhäusern. Schwere Lasten schleppen oder gefährliche Arbeiten sind ebenso verboten wie regelmäßige Tätigkeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm.

Ab 18 Jahre
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende dürfen bis zu 50 Tage im Jahr in einem Ferienjob, einer so genannten kurzfristigen Beschäftigung, arbeiten. Das kann bei einer Fünftagewoche zwei Monate am Stück oder 50 Tage verteilt auf das Jahr sein. Alles, was darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob beziehungsweise keine kurzfristige Beschäftigung mehr.

Ausländische Schüler und Studierende
Wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in den Ferien oder neben Schule und Studium arbeiten möchte, sollte sich bei der Arbeitsagentur beraten lassen, ob er oder sie eine Arbeitserlaubnis benötigt. Schülerinnen und Schüler oder Studierende, die aus einem anderen EU-Land stammen (Stichwort: Freizügigkeit) oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben, benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Arbeitsrechte im Ferienjob


Auch Ferienjobber haben Arbeitnehmerrechte, zum Beispiel Anspruch auf Pausen, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw. Ein Ferienjob ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, für das die gesetzlichen Regelungen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ebenso gültig sind wie für einen „normalen“ Job. (mehr Informationen zum Arbeitsrecht hier)

Sozialversicherungsfreiheit

Für Ferienjobs bzw. kurzfristige Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen, die auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet sind, müssen keine Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) eingezahlt werden – weder vom Beschäftigten noch vom Arbeitgeber.

Obwohl Schülerinnen und Schüler während des Ferienjobs sozialversicherungsfrei sind, müssen sie dennoch vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) an- und abgemeldet werden.

Unfallversichert sind Schülerinnen und Schüler sowie Studierende über den Arbeitgeber. Die Beiträge zu dieser Pflichtversicherung müssen vom Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft gezahlt werden. Bei einem Arbeitsunfall übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger den Schaden. (mehr Informationen zur Unfallversicherung hier) zurück1[2][3][vor]
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