Berufseinstieg
Sozialversicherungen
Mit dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses werden Auszubildende automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung (Unfall-, Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig. Mit dem Ausbildungsbeginn erlischt gleichzeitig auch die Möglichkeit der Familienversicherung über die Eltern. Die Beiträge tragen Auszubildende und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte (Ausnahme: Unfallversicherung, die trägt der Arbeitgeber allein). Beläuft sich die Vergütung auf weniger als 325 Euro, zahlt der Arbeitgeber den vollen Beitrag allein.
Die Anmeldung übernimmt der Arbeitgeber, die Krankenkasse muss man sich selbst aussuchen. Hier ist es vor allem wichtig, das Leistungs- und Serviceangebot der verschiedenen Kassen genau zu vergleichen. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds haben alle Krankenkassen seit dem 1. Januar 2009 den gleichen Beitragssatz, allerdings mit unterschiedlichen Einzelleistungen.
(Siehe auch Soziale Sicherung sowie Unfallversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung)
Lohnsteuerkarte/Steuer-Identifikationsnummer
Wenn der Ausbildungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist, braucht der Auszubildende eine Lohnsteuerkarte. Seit 2011 gibt es diese nur noch in elektronischer Form. Beantragt wird die elektronische Lohnsteuerkarte normalerweise beim Finanzamt. Bei Auszubildenden, die das erste Mal eine Ausbildung beginnen, reicht es – so zumindest im Jahr 2011 – dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (Steuer-ID), das Geburtsdatum, und die Religionszugehörigkeit zu nennen und zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass der Azubi in die Steuerklasse I eingestuft wird. Die Steuerklasse (I bis V) ist die Grundlage für die monatliche Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber errechnet anhand der Informationen die Lohnsteuer berechnen und führt diese direkt an das Finanzamt ab.Wer unter 18 Jahre alt ist, benötigt zusätzlich eine Bescheinigung vom Arzt. Dieser muss bestätigen, dass man ohne Probleme im Ausbildungsberuf arbeiten kann. Der Berechtigungsschein für eine kostenlose ärztliche Untersuchung gibt es bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Infos unter: www.identifikationsmerkmal.de
Lohnabrechnung und Steuererklärung
Mit dem Berufseinstieg bekommen Jobstarter zum ersten Mal eine Lohnabrechnung in die Hand. Für die meisten Jugendlichen ist das ein „Buch mit sieben Siegeln“, das sie erst einmal entziffern lernen müssen. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine monatliche Lohn- oder Gehaltsabrechnung zu erstellen. Darin müssen alle relevanten Informationen zum Arbeitsentgelt enthalten sein:- Abrechnungszeitraum
- Art und Höhe der Zuschläge und Abzüge: Lohnsteuer, Kirchensteuer, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, evtl. Betriebsrente, evtl. Vermögenswirksame Leistungen
- Steuerklasse und Freibeträge
- Übersicht über das Brutto- bzw. Netto-Gehalt
Seit Januar 2010 gibt es eine neue Entgeltbescheinigungs-Richtlinie, die Mindeststandards für die Gehaltsabrechnung festlegt. Ziel dieser Richtlinie ist die bundesweite Vereinheitlichung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
Für viele Berufseinsteiger steht auch die erste Einkommenssteuererklärung ihres Lebens an. Das Jahresgesamteinkommen von Auszubildenden liegt in der Regel unter dem Lohnsteuersatz: Wenn Auszubildende keine Lohnsteuern bezahlen, müssen sie dem Finanzamt auch keine Einkommensteuererklärung abgeben.
Anders sieht es aus, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Steuerabzug eingetragen ist, aber das Einkommen unter dem Freibetrag liegt: Hier lohnt sich eine Steuererklärung, damit das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern erstatten kann. Verpflichtend ist eine Einkommensteuererklärung bei zusätzlichen steuerpflichtigen Nebeneinkünften oder wenn Auszubildende mit einem Ehepartner zusammen veranlagt werden.
Sozialversicherungsausweis
Wer das erste Mal eine Beschäftigung aufnimmt, bekommt seinen Sozialversicherungsausweis automatisch vom Rentenversicherungsträger zugeschickt, auch wenn es nur eine geringfügige Beschäftigung ist. Der Ausweis muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden.Dieses Dokument ist sehr wichtig: Darauf steht unter anderem die persönliche Sozialversicherungsnummer, die man sein ganzes Leben lang behält. Einige Beschäftigte müssen in den Ausweis ein Lichtbild einkleben und ihn während der Arbeit bei sich führen. Dazu gehören: Mitarbeiter im Baugewerbe, Schausteller- und Gebäudereinigungsgewerbe, aber auch Beschäftigte im Gaststätten- und Hotelgewerbe sowie in der Personen- und Güterbeförderung.
Künstlersozialkasse
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die vom Gesetzgeber mit der Umsetzung beauftragte Künstlersozialkasse (KSK) sorgen dafür, dass Menschen, die im Kunst- oder Medienbereich selbstständig arbeiten, einen ähnlichen Sozialversicherungsschutz haben wie Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind.Die KSK bezuschusst Beiträge ihrer Mitglieder zu einer frei gewählten Krankenkasse und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Die Mitglieder müssen die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge zahlen. Der Monatsbeitrag des Einzelnen hängt von der Höhe des Arbeitseinkommens ab. Die KSK-Zuschüsse werden aus Mitteln des Bundes (20 Prozent) und Sozialabgaben von Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische oder publizistische Erzeugnisse verwerten, finanziert. [zurück][1]2[3][vor]
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