Rentenversicherung
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Einer für alle – alle für einen“, lautet der Grundsatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bilden darin eine Solidargemeinschaft, die Beiträge einzahlt und damit die laufenden Renten finanziert. Die Versicherten erhalten im Gegenzug einen Rechtsanspruch auf eine eigene Rente, die dann die nächste Beitragszahlergeneration finanziert. Dieses System wird Umlageverfahren genannt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom „Generationenvertrag“.
Wer in Deutschland als Auszubildende oder Auszubildender, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Tätigkeit aufnimmt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Selbstständige können sich freiwillig darin versichern (das heißt entweder der Pflichtversicherung auf Antrag oder der freiwilligen Versicherung beitreten).
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird über die Lohnabrechnung ermittelt und direkt von den Arbeitgebern an die Rentenkassen abgeführt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 19,9 Prozent des Bruttolohns bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Für den Einkommensteil, der die BBG überschreitet, müssen keine Beiträge geleistet werden – im Jahr 2011 liegt sie bei 66.000 Euro brutto pro Jahr in Westdeutschland und bei 57.600 Euro in Ostdeutschland.
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet finanziellen Schutz im Alter oder bei Erwerbsminderung und sichert im Todesfall die Hinterbliebenen ab. Teilweise zahlt sie auch medizinische Rehabilitationsleistungen, wenn sie der Wiedereingliederung in das Berufsleben dienen.
Rehabilitation vor Rente
Bei Rehabilitationsmaßnahmen stehen die optimale medizinische Betreuung des Versicherten sowie seine berufliche und soziale Wiedereingliederung im Vordergrund. Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik usw.), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes wie Berufsvorbereitungen, Weiterbildungen usw.), ergänzende Leistungen (Übergangsgeld, Übernahme von Reisekosten usw.) und sonstigen Leistungen (Rehabilitation nach Krebserkrankungen usw.).Rente wegen Erwerbsminderung
Seit der Rentenreform 2001 (siehe unten, Reformen und Neuerungen) gibt es für die nach dem 1. Januar 1961 Geborenen die bisherige Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr. Neu geschaffen wurde eine Erwerbsminderungsrente mit insgesamt reduzierten Leistungen. Eine „große“ Erwerbsminderungsrente (rund 35 Prozent des letzten Bruttoeinkommens) erhält, wer infolge einer Krankheit oder eines Unfalls weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, bekommt die „kleine“ Erwerbsminderungsrente (rund 17 Prozent des letzten Bruttoeinkommens). Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, muss man mindestens fünf Jahre der gesetzlichen Rentenversicherung angehört und in den vergangenen fünf Jahren mindestens 36 Monate lang Pflichtbeiträge geleistet haben.Renten für Hinterbliebene
Witwen- und Waisenrenten sollen verhindern, dass die Familie nach dem Tod eines Berufstätigen bedürftig wird. Die jeweilige Rente wird aus den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen berechnet und ist unterschiedlich hoch. Die kleine Witwenrente, die der Ehepartner erhält, wenn er nebenbei noch eigene Einkünfte hat, beträgt 25 Prozent, die große Witwenrente 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.Der Anspruch auf eine Waisenrente besteht bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum 27. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet.
Dreisäulensystem der Alterssicherung
Die erste Säule der Alterssicherung, die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), wird – trotz der Einschnitte in den vergangenen und kommenden Jahren – für die Mehrheit der Bevölkerung die wichtigste Einnahmequelle im Alter bleiben. Auf den sozialen Ausgleich durch die gesetzliche Rentenversicherung können vor allem Menschen, die längere Zeit krank waren, keine Arbeit hatten, Kinder erzogen oder einen Angehörigen gepflegt haben, nicht verzichten. So zahlen Frauen beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung – anders als bei der privaten Altersvorsorge – die gleichen Beiträge wie Männer, obwohl sie im Durchschnitt länger leben und damit auch länger Rente beziehen.Die Beitragszahlungen alleine reichen jedoch nicht mehr aus, um die Renten zu decken. Zu vielen Menschen mit Rentenansprüchen stehen heute zu wenig junge Menschen, die in die Rente einzahlen, gegenüber. Die gesetzliche Rentenversicherung wird deshalb zusätzlich aus Steuergeldern finanziert. Inzwischen macht dieser Zuschuss ein Viertel des Gesamtvolumens aus.
Zur ersten Säule der Alterssicherung zählen neben der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer auch die Alterssicherung der Landwirte (AdL), die Berufsständische Versorgung (BSV) und die Beamtenversorgung, die gesondert geregelt sind.
Die zusätzliche, betriebliche Vorsorge als zweite Säule der Alterssicherung gibt es in Deutschland schon seit dem 19. Jahrhundert. Früher wurde die Betriebsrente vom Arbeitgeber gezahlt – vor allem während der Zeit des Wirtschaftswunders in den 1950er und 1960er-Jahren – um qualifizierte Arbeitskräfte langfristig an ein Unternehmen zu binden. Heute werden die meisten Betriebsrenten teilweise oder sogar ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert, beispielsweise durch Gehaltsumwandlung, auch Entgeltumwandlung genannt.
Seit Anfang des Jahres 2002 haben in der GRV pflichtversicherte Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Dabei wird ein Teil des Bruttoentgelts vor Steuer und vor Abzug von Versicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber in einen betrieblichen Versorgungsvertrag gezahlt. Wer also auf Teile des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes und eventuell auch des monatlichen Verdienstes verzichtet, kann auf diese Weise steuer- und bis zu einer gewissen Grenze auch sozialversicherungsfrei eine zusätzliche Altersrente ansparen. Der Rechtsanspruch ist auf Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen beschränkt. Viele Arbeitgeber bieten Entgeltumwandlung auch über die Direktzusage und Unterstützungskasse an.
Seit 2005 können Arbeitnehmer ihre einmal begonnene betriebliche Vorsorge beim Jobwechsel mitnehmen. Dahinter steckt der gesetzgeberische Wunsch nach einer das ganze Berufsleben begleitenden zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung.
Zur dritten Säule, der privaten Altersvorsorge, gehören alle Formen der privaten Vermögensbildung, die der Altersabsicherung dienen. Jeder kann sich individuell sein Schutzpaket schnüren: beispielsweise mit einer Kapitallebensversicherung, die neben der Altersvorsorge auch noch Angehörige absichert, mit einem Investmentfonds, langfristigen Sparverträgen oder einer privaten Rentenversicherung. Welche private Altersvorsorgeform sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie Alter, Einkommens- und Familiensituation oder Immobilienbesitz ab.
Während das System der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Umlageverfahren beruht, werden die private und im Wesentlichen auch die betriebliche Altersvorsorge im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Die eingehenden Beiträge werden für den späteren Rentner verzinslich angesammelt. Die Rente der Versicherten stammt also aus den eigenen Beiträge und den Erträgen (Zinsen) daraus.
Wer eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufbaut, stellt die Alterssicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage: Die private Vorsorge hilft, entstehende Lücken zwischen dem letzten Arbeitseinkommen und der gesetzlichen Rente zu schließen und den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard auch im Alter zu gewährleisten. Seit dem Jahr 2002 wird der Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung staatlich gefördert. zurück1[2][3][vor]
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