Pflegeversicherung
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Mehr als zwei Millionen Menschen sind in Deutschland ständig auf Pflege angewiesen. Sie brauchen fremde Hilfe bei täglichen Verrichtungen, die einem gesunden Menschen selbstverständlich erscheinen, wie Aufstehen, Waschen, Anziehen, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Essen oder Trinken.
Insgesamt sind 83 Prozent aller Pflegebedürftigen sind 65 Jahre und älter. Aber auch Kinder und Jugendliche können nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall für den Rest ihres Lebens pflegebedürftig werden.
Für die soziale Absicherung des Pflegerisikos können folgende Träger zuständig sein:
- gesetzliche Pflegeversicherung
- private Pflegeversicherung
- Beihilfe (für Beamte)
Dort, wo die erforderlichen Leistungen nicht vollständig übernommen werden, müssen die Betroffenen bzw. ihre Angehörigen diese Leistungen selbst finanzieren. Fehlen ihnen hierzu die finanziellen Mittel, greift die Sozialhilfe ein.
Das Pflegeversicherungsgesetz von 1995
Pflegebedürftigkeit bringt für die Betroffenen und ihre Angehörigen hohe physische, psychische und finanzielle Belastungen mit sich. Bis vor 15 Jahren wurden viele pflegebedürftige Menschen zum Sozialfall. Für die Unterbringung in einem Pflegeheim reichte selbst eine hohe Rente oft nicht aus. Mehr als zwei Drittel der Heimbewohner waren deshalb auf Sozialhilfe angewiesen. In vielen Fällen hat das Sozialamt dann die erwerbstätigen Familienangehörigen zu finanziellen Leistungen herangezogen. Wenn wegen der Pflegekosten das Vermögen des Pflegebedürftigen aufgebraucht ist, sind die Angehörigen in der Pflicht. Auch für sie konnte der Pflegefall also zum Existenzrisiko werden.Diesen Zustand beendete das Pflegeversicherungsgesetz im Jahre 1995. Seitdem sind alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten in die gesetzliche Pflegeversicherung einbezogen. Alle privat Krankenversicherten müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Die pflegebedingte Sozialhilfeabhängigkeit wurde dadurch erheblich verringert.
Mit Einführung der Pflegeversicherung wurde ein gesetzlicher, landesweiter Feiertag, der Buß- und Bettag, der stets auf einen Werktag fiel, in allen Bundesländern mit Ausnahme Sachsens abgeschafft. Allerdings müssen die sächsischen Arbeitnehmer dafür einen höheren Beitragssatz zahlen, die Arbeitgeber entsprechend weniger.
Die versicherungspflichtig Beschäftigen bezahlen die Leistungen der Mitglieder, die Pflege benötigen. Die Ausgaben werden durch die Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber jeweils zur Hälfte finanziert. Seit dem 1. Januar 2005 existieren allerdings unterschiedliche Beitragssätze für Kinderlose und Versicherte mit Kind. Der Gesetzgeber hat damit auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 reagiert. Dieses gab vor, dass Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur Pflegeversicherung angemessen berücksichtigt werden müssen.
Die Pflegeversicherung führte zu einer Verbesserung der Pflegeinfrastruktur und zu mehr Arbeitsplätzen in der Pflege. Vor allem die Zahl der ambulanten Dienste nahm deutlich zu. Pflegende Angehörige erfahren heute mehr Unterstützung und Anleitung durch professionelle Pflegekräfte. Da es mehr Möglichkeiten der Tages- und Kurzzeitpflege gibt, werden Familien spürbar entlastet.
Ziel der gesetzlichen Pflegeversicherung ist es, den Betroffenen trotz ihres Hilfebedarfs möglichst lange ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und die häusliche Pflege durch Ehepartner, Familie, Nachbarn und ehrenamtliche Pflegekräfte zu stärken. zurück1[2][3][4][vor]
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