Arbeitslosenversicherung
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Für Menschen, die unverschuldet in Not geraten, bieten die gesetzlichen Sozialversicherungen einen existenziellen Mindestschutz, so auch die Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit.
Die Regelungen zum existenziellen Mindestschutz von Arbeitslosen stehen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Darin werden die Grundsätze der Versicherung, vor allem aber die der Arbeitsförderung genannt:
„Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen.“ So beginnt der Gesetzestext im § 1 SGB III. Wichtigstes Anliegen der Arbeitsförderung ist es also, dass der eigentliche Versicherungsfall, die Arbeitslosigkeit, gar nicht erst eintritt. Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Finanziert werden die Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförderung hauptsächlich durch die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Pflichtversichert sind alle Arbeitnehmer und Auszubildende, die mehr als geringfügig beschäftigt sind. Pflegepersonen, Selbstständige und Auslandsbeschäftigte können sich seit Februar 2006 beim Nachweis einer zwölfmonatigen Vorversicherungszeit in den letzten zwei Jahren freiwillig versichern.
Abhängig von der Einkommenshöhe werden die Beiträge direkt mit der Lohn- oder Gehaltsabrechnung abgeführt. Am 1. Januar 2008 wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 4,2 auf 3,3 Prozent und zum 1. Januar 2009 nochmals um 0,5 Prozentpunkte auf 2,8 Prozent gesenkt. Für das Jahr 2011 wurde der Beitragssatz wieder erhöht, und zwar auf drei Prozent.
Grundlage für den Beitrag (Beitragsbemessungsgrundlage) ist das Bruttogehalt. Die Grenze der Beitragsbemessung (Beitragsbemessungsgrenze) liegt im Jahr 2011 bei 66.000 Euro jährlich in Westdeutschland und 57.600 Euro in Ostdeutschland. Die darüber liegenden Gehaltsanteile werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen.
Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit (BA); aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Geschichte der Arbeitslosenversicherung
Im Jahr 1927 wurde mit dem „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ die Arbeitslosenversicherung als vierter Zweig des sozialen Sicherungssystems in Deutschland eingeführt. Wie die Renten-, Unfall- und Krankenversicherung ist auch die Arbeitslosenversicherung umlagefinanziert.Im Jahr der Einführung der Arbeitslosenversicherung war man von maximal 700.000 Arbeitslosen ausgegangen. Bereits fünf Jahre danach waren jedoch sechs Millionen Menschen, ein Drittel aller Arbeitnehmer, arbeitslos. Angesichts der Massenarbeitslosigkeit, die mit der Weltwirtschaftskrise im Jahr 1929 einherging, war der neue Versicherungszweig überfordert.
Im Nationalsozialismus (1933 bis 1945) war die Verwaltung des Arbeitsmarktes Staatsprogramm; die Selbstverwaltung der Reichsanstalt für Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung wurde abgeschafft. Erst im Jahr 1952 wurde mit der Gründung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung die Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung wieder paritätisch selbst verwaltet.
Im Jahr 1969 wurde das Arbeitsförderungsgesetz verabschiedet und der Name „Bundesanstalt für Arbeit“ eingeführt. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde die Bundesanstalt für Arbeit zum 1. Januar 2004 in „Bundesagentur für Arbeit“ umbenannt. Die Arbeitsämter wurden zu Arbeitsagenturen und die Landesarbeitsämter zu Regionaldirektionen. zurück1[2][3][vor]
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