Teilhabe von Menschen mit Behinderung
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Große Bereiche des öffentlichen Lebens und unserer Umwelt sind auf gesunde Menschen zugeschnitten. Wer keine Treppen steigen kann, nicht gut sieht oder hört, sich nicht orientieren oder artikulieren kann, hat es in dieser Welt schwerer.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Behinderung als einen Überbegriff, der die dauerhafte Schädigung oder Fehlfunktion von Körper und Geist, Handlungseingrenzung und Beschränkungen in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben umfasst. Behinderung ist demnach ein komplexes Phänomen mit Aspekten, die in den Betroffenen selbst liegen, und Merkmalen, die durch die Gesellschaft und den Umgang miteinander entstehen. Behinderung hat also immer zwei Seiten: Zu ihr gehören auch Menschen und Bedingungen, die andere behindern.
In Deutschland leben 9,6 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Davon haben die Mehrzahl – 7,1 Millionen – eine schwere Behinderung. Fast die Hälfte der schwerbehinderten Menschen ist über 55 Jahre und knapp 30 Prozent sind 75 Jahre und älter. Behinderungen entstehen meistens im Laufe des Lebens, nur vier bis fünf Prozent sind von Geburt an behindert.1 Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr. Zwei Prozent der Bevölkerung ist leicht behindert (GdB unter 50 Prozent).
Auch wenn Behinderungen vor allem bei älteren Menschen auftreten, können sie jeden treffen. Häufig sind nämlich Krankheiten, psychische oder organische Störungen Ursache für eine Behinderung.
Gesetze für Chancengleichheit
Die Verwirklichung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung jener Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen, sind wichtige gesellschaftliche und politische Aufgaben.In den vergangenen Jahren hat die Politik mit einer Reihe von Gesetzen versucht, diese Ziele zu erreichen und das Benachteiligungsverbot nach Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes umzusetzen: Zahlreiche Verordnungen, vom Steuerrecht, über das Arbeits- und Sozialrecht bis hin zur Bauordnung und dem Wahlgesetz, sind inzwischen erlassen worden.
Menschen mit Behinderung können durch diese gesetzlichen Neuerungen ihr Leben besser selbst bestimmen und nach eigenen Vorstellungen einrichten. Zudem können sie die hierfür die erforderlichen Sozialleistungen bei den zuständigen Rehabilitationsträgern leichter einfordern. Träger sind vor allem Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger, Arbeitsagenturen, Sozialhilfeträger und Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Mit dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) wurden im Jahr 2001 das Schwerbehinderten- und Rehabilitationsrecht zusammengefasst und zu einem Recht auf aktive Mitwirkung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft weiterentwickelt. Der Eingangssatz zu § 1 SGB IX lautet:
„Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.“
Im SGB IX sind aber auch konkrete Hilfen und Maßnahmen festgelegt, zum Beispiel:
- mehr Eigenverantwortung durch erweiterte Wunsch- und Wahlrechte,
- Gleichbehandlung aller Menschen mit Behinderung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Anspruch auf notwendige Arbeitsassistenz,
- Verzicht auf die Einkommens- und Vermögensprüfung unterhaltspflichtiger Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderung,
- schneller und unbürokratischer Zugang zu den Leistungen durch feste Fristen für Entscheidungen und Begutachtungen,
- Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger, deren Aufgabe es ist, Menschen mit Behinderung individuell und umfassend zu beraten.
Am 1. Mai 2002 ist das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (BGG) in Kraft getreten. Vorausgegangen war der im Jahr 1994 eingeführte Verfassungsauftrag „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Mit dem Gleichstellungsgesetz sollen Diskriminierungen beseitigt, barrierefreie Lebensräume geschaffen und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden.
Im August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen wegen Rasse,der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das AGG stärkt somit die Rechte von Menschen mit Behinderung in verschiedenen Lebenslagen und vor allem im Arbeitsbereich.
1 Quelle: BMAS, Juli 2011 zurück1[2][3][vor]
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