Teilhabe von Menschen mit Behinderung
Persönliches Budget
Mit dem Persönlichen Budget können Menschen mit Behinderung eigenständig soziale Leistungen kaufen und bezahlen. Sie werden also in die Lage versetzt, freier zu entscheiden, welche Leistungen für ihr selbstbestimmtes Leben nötig sind. Dazu gehören beispielsweise Fahrdienste oder Haushaltshilfen. Als Experte in eigener Sache entscheidet jeder selbst, welche Hilfen am geeignetsten sind. Um das Budget zu beantragen, muss man sich zunächst an eine Reha-Servicestelle wenden.Dort werden die tatsächlich in Betracht kommenden Leistungen geklärt, und die Servicestelle nimmt mit den zuständigen Leistungsträgern Kontakt auf. Der Bedarf wird mit dem Antragsteller und gegebenenfalls Vertretern der verschiedenen Leistungsträger beim Beauftragten (der Leistungsträger, der als Ansprechpartner und Koordinator vom Budgetnehmer ausgewählt wird) besprochen. Grundlage des individuellen Persönlichen Budgets ist dann eine Zielvereinbarung zwischen dem Budgetnehmer und dem Beauftragten. Im Abstand von zwei Jahren wird der Bedarf überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Das Persönliche Budget ist freiwillig: Menschen mit Behinderung müssen es nicht in Anspruch nehmen, haben aber seit dem 1. Januar 2008 einen Rechtsanspruch darauf. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich alle Anträge genehmigt werden.
Beschäftigungspflicht
Nach dem SGB IX müssen Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzen. Wird diese Beschäftigungsquote nicht erreicht, ist eine Ausgleichsabgabe fällig. Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich danach, in welchem Umfang ein Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nachkommt.Leider wird die Beschäftigungsquote weder von öffentlichen noch von privaten Arbeitgebern in vollem Umfang erfüllt. Das hat verschiedene Gründe: Nicht jeder Mensch kann an jedem Arbeitsplatz arbeiten. Das gilt natürlich auch für Menschen mit Behinderung. Manche Stellen bleiben vakant, weil sich keiner bewirbt, oder werden irgendwann mit Nicht-Behinderten besetzt. Behindertengerechte Arbeitsplätze sind oft teurer, weil sie speziell ausgestattet werden müssen. Dadurch erscheint es vielen Arbeitgebern einfacher und billiger, die Ausgleichsabgabe zu zahlen. Mit der Ausgleichsabgabe kann man sich jedoch nicht „freikaufen“. Die Beschäftigungspflicht erlischt mit der Zahlung der Abgabe nicht.
Die Arbeitsplätze schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sichern und neue Arbeitsplätze für sie zu schaffen, ist eine wichtige Aufgabe der Integrationsämter. Sie bieten eine breite Palette an technischen und finanziellen Hilfen. Im Betrieb gibt es zudem weitere Einrichtungen, die die Teilhabe am Arbeitsleben erleichtern:
- Die Schwerbehindertenvertretung soll auf Arbeitnehmerseite die Interessen der Behinderten im Betrieb wahren.
- Der Arbeitgeber muss einen Beauftragten des Arbeitgebers bestellen, der diesen in Fragen des Umgangs mit Behinderten berät und kontrolliert.
- Auch der Betriebs- oder Personalrat ist für die Belange der Menschen mit Behinderung zuständig.
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