Hintergrundinformationen

Teilhabe behinderter Menschen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX

Im SGB IX ist festgeschrieben, dass jeder, der körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, oder jeder, dem eine solche Behinderung droht, ein Recht auf Hilfe hat. Und zwar auf die Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

Dazu gehören auch die Hilfen, die Menschen mit Behinderung einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gesellschaft, vor allem im Arbeitsleben, sichern. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Das SGB IX umfasst neben den verschiedenen Leistungsverbesserungen für die betroffenen Menschen unter anderem folgende Regelungen:

  • Mehr Eigenverantwortung durch erweiterte Wunsch- und Wahlrechte,
  • Gleichbehandlung aller behinderten Menschen bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Anspruch auf notwendige Arbeitsassistenz,
  • Verzicht auf die Einkommens- und Vermögensprüfung unterhaltspflichtiger Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderung,
  • einen schnelleren und unbürokratischeren Zugang zu den Leistungen durch feste Fristen für Entscheidungen und Begutachtungen,
  • Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger, deren Aufgabe es ist, Menschen mit Behinderung individuell und umfassend zu beraten.

Beschäftigungspflicht

Nach dem Sozialgesetzbuch IX müssen Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzen. Wird diese Beschäftigungsquote nicht erreicht, ist eine Ausgleichsabgabe fällig.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich danach, in welchem Umfang ein Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nachkommt. Es gilt das Prinzip: Diejenigen, die sich für die Einstellung schwerbehinderter Menschen engagieren, werden entlastet.

Diejenigen, die ihrer Pflicht überhaupt nicht nachkommen, werden deutlich stärker belastet. Leider wird im Bundesdurchschnitt die Beschäftigungsquote weder von öffentlichen noch von privaten Arbeitgebern in vollem Umfang erfüllt.

Die Arbeitsplätze schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sichern und neue Arbeitplätze zu schaffen, ist eine wichtige Aufgabe der Integrationsämter. Dazu steht eine breite Palette an Hilfemöglichkeiten finanzieller, technischer wie auch personaler Art zur Verfügung.

Unterstützt werden Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen im Betrieb durch das Integrationsamt, die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- oder Personalrat und den Beauftragten des Arbeitgebers.

Für das Integrationsamt sind die betrieblichen „Integrationshelfer“ das Verbindungsglied zum Betrieb oder der Dienststelle. Sie sind ein wichtiger Partner, die die Gegebenheiten vor Ort kennen. [zurück][1]2[3][vor]
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