Opferentschädigung

Hilfe für Opfer -

Recht auf Soziale Entschädigung

Das Soziale Entschädigungs­recht betrifft nur einen relativ kleinen Personen­kreis und ist deswegen in der Öffentlichkeit wenig bekannt. Ansprüche hat insbesondere, wer Opfer einer Gewalt­tat geworden ist und dadurch einen gesund­heitlichen Schaden erlitten hat. Eine Gewalt­tat ist ein vorsätzlicher, rechts­widriger, tätlicher Angriff gegen eine Person. Dazu zählen auch Sexual­straf­taten und sexuelle Über­griffe gegenüber Minder­jährigen.
Aber auch weitere Personen werden durch das Soziale Entschädigungs­recht unterstützt. Dazu gehören beispielsweise diejenigen, die durch eine Schutz­impfung geschädigt wurden oder die in der DDR infolge einer Verwaltungs­entscheidung einen gesund­heitlichen Schaden erlitten haben.

Welche Leistungen gibt es? Es gibt Geld­leistungen und Sach­leistungen. Wenn jemand dauerhaft geschädigt ist, können Renten gezahlt werden. Umfasst sind auch Leistungen der Kranken­behandlung einschließlich Rehabilitation sowie bei besonders schweren Folgen Pflege­leistungen. Braucht ein Opfer Hilfen, um zum Beispiel wieder in seinem ursprünglichen Beruf arbeiten zu können, werden Teilhabe­leistungen erbracht. Es gilt das Prinzip: Mit den Leistungen sollen die Folgen der gesund­heitlichen Schädigung gemildert oder beseitigt werden und das Opfer materiell so gestellt werden wie vor der Gewalt­tat. Dabei gilt das Subsidiaritäts­prinzip: Vorrangig wird der Täter der Gewalt­tat in Regress genommen und erst dann, wenn seitens des Täters kein Schadens­ausgleich möglich ist, tritt die Solidar­gemeinschaft über das Soziale Entschädigungs­recht ein.

Beispiel: Paula, 18 Jahre, Azubi zur Kfz-Mechatronikerin, wird auf dem Weg ins Schwimm­bad überfallen und nieder­geschlagen. Sie stürzt und bricht sich mehr­fach beide Arme. Nach mehreren Operationen steht fest, dass sie dauerhaft nicht mehr richtig zupacken und schwer heben kann. Paula kann ihre Ausbildung nicht beenden und muss etwas lernen, bei dem sie körperlich nicht so beansprucht wird. Das Soziale Entschädigungs­recht unter­stützt Paula durch Leistungen der Kranken­behandlung und Rehabilitations­maßnahmen sowie abhängig von der Schwere ihrer gesund­heitlichen Schädigung durch die Zahlung einer monatlichen Grund­rente. Darüber hinaus kommen unter anderem Leistungen zur Teil­habe am Arbeits­leben oder Maßnahmen der Schul- und Berufs­ausbildung (zum Beispiel zur Aufnahme einer anderen Ausbildung oder die Förderung eines Studiums) in Betracht.

Reform des Sozialen Entschädigungs­rechts: Das Soziale Entschädigungs­recht wird derzeit umfassend reformiert. Die Leistungen sollen künftig zusammen­gefasst und in einem Buch des Sozial­gesetzbuches, dem SGB XIV, geregelt werden. Berechtigte sollen Leistungen noch schneller und ziel­gerichteter erhalten. Zudem wird es viele Leistungs­verbesserungen geben. Das neue Recht soll ab dem 1. Januar 2024 gelten.

Erklärvideo: Entschädigungsrecht

„Null Toleranz für Gewalt! Passiert doch etwas, hilft das Recht auf Soziale Entschädigung.“

Dr. Rolf Schmachtenberg: Beamteter Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Portrait Dr. Rolf Schmachtenberg